Aufforstung


Leistungsbeschreibung


Der Waldanteil soll wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und die Menschen erhalten und vermehrt werden. Der Wald

  • ist Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen
  • verbessert das Klima, den Wasserhaushalt und das gesamte Landschaftsbild
  • sorgt für die Reinhaltung der Luft und eine gute Bodenfruchtbarkeit
  • ist Erholungsgebiet für die Bevölkerung und
  • wird wirtschaftlich genutzt.

Für die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Grundstücke ist grundsätzlich eine Genehmigung des Umweltamtes erforderlich (Genehmigungsverfahren).

Lediglich anzuzeigen sind dem Umweltamt zwei Monate vor ihrer Durchführung Aufforstungen unter zwei Hektar (2 ha) (Anzeigeverfahren).

In beiden Verfahren wird das Beratungsforstamt beteiligt.
Wald darf ebenfalls grundsätzlich nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Waldumwandlung).

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Formloses Anschreiben aus dem die Lage des Grundstückes, die Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück, der Waldentwicklungstyp (WET) und der Aufbau des Waldrandes hervorgeht.
  • Übersichtsplan: Maßstab 1:5000
  • Detailplan: Maßstab 1:1000 bzw. 1:2000

Im Einzelfall können nach Absprachen mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern noch weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?


Erstaufforstung: keine Gebühr
Waldumwandlung: 75,00 Euro - 310,00 Euro

Rechtsgrundlage


Erstaufforstung: § 9 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) (unter 2 ha nur Anzeigepflicht)
Waldumwandlung: § 8 NWaldLG

Was sollte ich noch wissen?


Erstaufforstungen in einem Landschaftsschutzgebiet mit Baumarten, die nicht aus der standorttypischen Waldgesellschaft stammen, bedürfen einer zusätzlichen Erlaubnis nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Kontakt

  • Team Naturschutzrecht, Bodenschutz und Landwirtschaft

Kontaktpersonen


  • Herr Matheis
  • Frau Waldmann