Kindertagespflege - Kostenübernahme


Leistungsbeschreibung


Kindertagespflege wird auf Antrag durch das Jugendamt finanziell gefördert.

Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der alleinerziehende Elternteil oder beide Eltern

  • gehen einer Erwerbstätigkeit nach,
  • befinden sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung,
  • sind nachweislich aktiv arbeitsuchend,
  • befinden sich in Vorbereitung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Praktikum oder Sprachkurs)
  • nehmen an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil,
  • nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teil

Ist das Kind ein bis drei Jahre alt besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Das bedeutet, dass hier die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen müssen.

Im Alter zwischen drei Jahren bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr kann die Kindertagespflege Kindergarten und Schule ergänzen.

Wie bei der Betreuung in einer anderen Tageseinrichtung für Kinder (zum Beispiel Kindergarten, -krippe) müssen Sie sich auch bei der Kindertagespflege an den Kosten beteiligen. Wie hoch Ihr Kostenbeitrag ist hängt vom Familieneinkommen, der Familiengröße und dem Umfang der Betreuung ab.

Weitere Informationen zum Thema Kindertagespflege finden Sie hier.

Was sollte ich noch wissen?


Bitte achten Sie darauf, dass immer beide Sorgeberechtigten unterschreiben. Sollte nur ein Elternteil das Sorgerecht haben, benötigen wir eine Negativbescheinigung Ihres zuständigen Jugendamtes oder eine Vollmacht des anderen Elternteils.

Kontakt


  • Kinderservicebüro (Verwaltung) - Standort Göttingen
  • Kinderservicebüro (Verwaltung) - Standort Osterode am Harz