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Kraftfahrzeugkennzeichen: Zuteilung Ausfuhrkennzeichen


Leistungsbeschreibung

Wenn ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausgeführt werden soll, wird dazu ein Ausfuhrkennzeichen benötigt.

Spezielle Hinweise

Wer ein Fahrzeug auf eigener Achse in das Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.

Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Spezielle Hinweise

Der Antrag auf Zuteilung ist durch die Halterin/den Halter zu stellen.

Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist bis eine Stunde vor Ende der regulären Servicezeiten möglich.
 
Im Rahmen der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erfolgt eine Prüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) mit den ausgestellten Papieren. Hierzu ist das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorzuführen.
 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Spezielle Hinweise

Bei einem Wohnsitz im Ausland wird die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde durch den Standort des Fahrzeugs im Landkreis Göttingen und der Vorsprache des/der zukünftigen Halters/Halterin bei der Zulassungsbehörde vor Ort nachgewiesen.

Spezielle Hinweise

Eine Zulassung erfolgt

  • nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person im Landkreis Göttingen.
  • Bei Antragsstellern mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland ist der Standort des Fahrzeugs im Landkreis Göttingen nachzuweisen um eine Zulassung zu beantragen.
    • Antragsteller mit Wohnsitz in der Stadt Göttingen oder ohne Wohnsitz in der BRD, die das Fahrzeug in der Stadt Göttingen gekauft haben, müssen die Zulassung in der Stadt Göttingen als zuständige Zulassungsbehörde beantragen.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass

  • Zulassungsbescheinigung Teil II

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung
  • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
    • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

  • Kfz-Kennzeichenschilder

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

  • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)

  • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung

Spezielle Hinweise

Bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich die

  • ausländische Zulassungsbescheinigungen (soweit vom Hersteller ausgestellt) Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
  • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV bei nicht in der EU Importfahrzeugen
  • Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug 

Bei ausländischen Gebrauchtfahrzeugen zusätzlich die

  • ausländischen Zulassungsbescheinigungen
  • Certificate of Conformity (COC) + Hauptuntersuchungsbericht gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Einzelgenehmigung gemäß §21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) wenn kein Original CoC Papier vorhanden
  • zzgl. ausländische Kennzeichen (soweit vorhanden)
  • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV bei bisher nicht in der EU zugelassenen Fahrzeugen.
  • Kaufvertrag/Rechnung für das Fahrzeug

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist bis eine Stunde vor Ende der regulären Servicezeiten möglich.

Ein Ausfuhrkennzeichen kann bis zu einem Jahr (Abhängig von der Gültigkeit der Versicherung / Einzelfallentscheidung) zugeteilt werden. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt (§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)).
 
Bei der erstmaligen Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für bis zu 30 Tage/1 Monat sind keine gesonderten Nachweise zu erbringen. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden.
 
Sollte das Fahrzeug innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Ausfuhrkennzeichens nicht in das Ausland verbracht worden sein, so erfolgt eine Verlängerung nur mit einer ausreichenden Begründung durch den Antragssteller/die Antragstellerin. Ausreichend bedeutet, dass der Antragssteller/die Antragstellerin anhand von Unterlagen eine plausible Begründung abgibt warum eine Verbringung in das Ausland nicht erfolgte. Eine Erklärung ohne Nachweise ist nicht möglich. Geeignete Nachweise sind z. B. Werkstattrechnung, Unfallbericht, Attest usw.
Die erneute Zuteilung erfolgt pauschal für bis zu 15 Tage. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden
 
Für die Dauer der Ausfuhrkennzeichenzuteilung muss eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO zum Zeitpunkt der Zuteilung nachgewiesen werden.
 

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeuges

Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 01. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen.

Spezielle Hinweise

Sollten für die Zulassung des Fahrzeugs noch Erteilungen von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO notwendig sein, so sind diese vorab schriftlich zu beantragen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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AG Kommunenredaktion