Kraftfahrzeugkennzeichen: Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Kraftfahrzeugkennzeichen: Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Für den Besuch der Zulassungsstellen benötigen Sie einen Termin.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
- zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug
- aus eigener Triebkraft oder
- als Anhänger ins Ausland überführen möchten.
Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.
Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Wer ein Fahrzeug auf eigener Achse in das Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zuteilung ist durch die Halterin/den Halter zu stellen.
Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist bis eine Stunde vor Ende der regulären Servicezeiten möglich.
Im Rahmen der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erfolgt eine Prüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) mit den ausgestellten Papieren. Hierzu ist das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorzuführen.
An wen muss ich mich wenden?
Bei einem Wohnsitz im Ausland wird die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde durch den Standort des Fahrzeugs im Landkreis Göttingen und der Vorsprache des/der zukünftigen Halters/Halterin bei der Zulassungsbehörde vor Ort nachgewiesen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
- Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
- Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
- zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person im Landkreis Göttingen.
- Bei Antragsstellern mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland ist der Standort des Fahrzeugs im Landkreis Göttingen nachzuweisen um eine Zulassung zu beantragen.
- Antragsteller mit Wohnsitz in der Stadt Göttingen oder ohne Wohnsitz in der BRD, die das Fahrzeug in der Stadt Göttingen gekauft haben, müssen die Zulassung in der Stadt Göttingen als zuständige Zulassungsbehörde beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
- Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
- gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
- gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
- gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
Bei ausländischen Neufahrzeugen zusätzlich die
- ausländische Zulassungsbescheinigungen (soweit vom Hersteller ausgestellt) Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV bei nicht in der EU Importfahrzeugen
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
Bei ausländischen Gebrauchtfahrzeugen zusätzlich die
- ausländischen Zulassungsbescheinigungen
- Certificate of Conformity (COC) + Hauptuntersuchungsbericht gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Einzelgenehmigung gemäß §21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) wenn kein Original CoC Papier vorhanden
- zzgl. ausländische Kennzeichen (soweit vorhanden)
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV bei bisher nicht in der EU zugelassenen Fahrzeugen.
- Kaufvertrag/Rechnung für das Fahrzeug
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Ausfuhrkennzeichen und die damit einhergehende Zulassungsbescheinigung Teil II sind zeitlich begrenzt und gelten nur für die Zeit der Überführung des Fahrzeugs. Die höchstmögliche Geltungsdauer beträgt ein Jahr.
Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist bis eine Stunde vor Ende der regulären Servicezeiten möglich.
Ein Ausfuhrkennzeichen kann bis zu einem Jahr (Abhängig von der Gültigkeit der Versicherung / Einzelfallentscheidung) zugeteilt werden. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt (§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)).
Bei der erstmaligen Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für bis zu 30 Tage/1 Monat sind keine gesonderten Nachweise zu erbringen. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden.
Sollte das Fahrzeug innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Ausfuhrkennzeichens nicht in das Ausland verbracht worden sein, so erfolgt eine Verlängerung nur mit einer ausreichenden Begründung durch den Antragssteller/die Antragstellerin. Ausreichend bedeutet, dass der Antragssteller/die Antragstellerin anhand von Unterlagen eine plausible Begründung abgibt warum eine Verbringung in das Ausland nicht erfolgte. Eine Erklärung ohne Nachweise ist nicht möglich. Geeignete Nachweise sind z. B. Werkstattrechnung, Unfallbericht, Attest usw.
Die erneute Zuteilung erfolgt pauschal für bis zu 15 Tage. Längere Zeiträume müssen entsprechend schriftlich begründet werden
Für die Dauer der Ausfuhrkennzeichenzuteilung muss eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO zum Zeitpunkt der Zuteilung nachgewiesen werden.