Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen


Leistungsbeschreibung


Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.

Spezielle Hinweise

Das Land Niedersachsen erhebt für Wasserentnahmen zu bestimmten Zwecken Gebühren in unterschiedlicher Höhe je m³ entnommenen Wassers.
Die Gebühren werden vom Landkreis Göttingen - untere Wasserbehörde - festgesetzt, eingezogen und an das Land Niedersachsen abgeführt. Angestrebt ist die Drosselung des Wasserverbrauches (Ressourcenschonung). Das Gebührenaufkommen wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushaltes, des Naturschutzes und für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft verwendet.

 Zudem werden Gebühren nur erhoben, wenn die Gebührenschuld 260,00 Euro/Jahr übersteigt.

 Die Vordrucke zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr und zur Berechnung können Sie über den Link zum Niedersächsischen Umweltministerium aufrufen.

Welche Gebühren fallen an?


Spezielle Hinweise

Für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr fallen keine Gebühren an.

Kontakt

  • Team Wasserrecht

Kontaktpersonen


  • Frau Kämpfer
  • Frau Jenssen