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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.

Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Gehegewild
  • Ziegen und andere Paarhufer,
  • Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Spezielle Hinweise

Die Untersuchung wird von den amtlich bestellten Fleischbeschautierärztinnen und -tierärzten sowie amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten vorgenommen.

Bei der Frage, welche dieser Personen für Ihren Bereich zuständig ist, siehe bitte hier

  1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Spezielle Hinweise

Die Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der Entgeltordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Landkreis Göttingen und in der Stadt Göttingen ab 01.01.2017.

Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

30.01.2023