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Kraftfahrzeug: Änderung technischer Fahrzeugdaten


Leistungsbeschreibung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart

  • Änderung von Hubraum oder Leistung

  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen

  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast

  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern

  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen

  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

  • Fahrzeug ist bereits zugelassen
  • technische Veränderungen wurden vorgenommen
    • z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches
    • Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
  • Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt
  • bei technischer Änderung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)

    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)

    • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)

    • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung  

  • bei Änderung der Schadstoffklasse
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung der Werkstatt

    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem

  • bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT

Spezielle Hinweise

Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis wenn:

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Bspw. Änderung Fahrzeugklasse von PKW auf LKW)

bei Änderung der Fahrzeugklasse ist außerdem eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorzulegen!

  1. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  2. noch alte deutsche Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bestehen
  3. wenn das Fahrzeug auf einen Oldtimer mit einem H-Kennzeichen umgeschlüsselt werden soll. Außerdem ist eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorzulegen, wenn das Fahrzeug vorher mit einem Saisonkennzeichen zugelassen gewesen ist.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Änderungsabnahme des Sachverständigen gem.§19/21 StVZO
  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
  • bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

 
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:  

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten nach §19 / 21 StVZO vermerkt, dann ist das Gutachten während der Fahrt mitzuführen.
 
Ist in dem Gutachten eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorgeschrieben, so muss der Halter des Fahrzeugs diese technische Änderung auch unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
 

Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.

Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Spezielle Hinweise

Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde sich im Rahmen der technischen Änderung mit dem Fahrzeug befasst.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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AG Kommunenredaktion