Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken der Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen nicht erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen rechtfertigen.
Die häufigsten Gründe stellen besondere Aufnahmegründe (Aufnahmeprogramme), ein vorübergehender Schutz aufgrund europäischer Bestimmungen, sowie Asyl-Gründe (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von subsidiärem Schutz, Vorliegen von Abschiebungsverboten nach Durchlaufen des Asyl-Verfahrens bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) dar. Darüber hinaus können Sie als gut integrierter junger Ausländer oder nachhaltig integrierter Ausländer (sofern Sie bislang kein Aufenthaltsrecht erwerben konnten) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Verfahrensablauf
- Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den jeweils hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
- Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und in Kopie zum Termin mit). Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
- Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Zuständigkeiten im Team Göttingen |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A C, D, H, I, Ni, Nk B, E, F, G, W, Nd, Ne S J, O, P, Q, T M, Z L, R, V, Y, No-Nz K, U, Na, Ng |
Sachbearbeiter*in Frau Demir Frau Bartetzko Frau Lehmann Frau Bugday-Alptekin Frau Rommel Frau Kordes Frau Kreuzkamp Frau Wehrwein |
Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz: |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A (ohne AL), B, E, Y, Z C, D, H, I, L Al, F, J, N - Q, U, W K S, V G, M, R, T, X |
Sachbearbeiter*in Herr Dempwolf Frau Kitsios Herr Stolberg Herr Fetters Frau Linke Frau Haase |
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
- es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:
- Vorliegen von Schutzgründen (wie z.B. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Vorliegen eines subsidiären Schutzstatus, Abschiebeverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vorübergehender Schutz durch Beschluss des Rates der Europäischen Union, Zuerkennung im Rahmen von besonderen Aufnahmeprogrammen)
- Besondere Voraussetzungen, sofern Sie nach den §§ 25 a und 25 b Aufenthaltsgesetz als junger Ausländer oder nachhaltig integrierter Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis begehren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- gültiger Reisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):
- Nachweis zum Lebensunterhalt
- Mietvertrag
- Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag
- Nachweise über erworbene Bildungsabschlüsse (Zeugnisse)
- Schulbescheinigungen
- Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF
- Nachweise über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Einbürgerungstest; Test Leben in Deutschland)
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
- Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung (z.B. bei Vorliegen einer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft) in Betracht kommen. Falls Sie noch keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, bringen Sie bitte zum Aushändigungstermin aktuelle Unterlagen, wie den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts, mit. Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 – 2 Monate
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
insbesondere §§ 22 – 26 AufenthG
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie: Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.