Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Leistungsbeschreibung
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken der Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen nicht erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen rechtfertigen.
Die häufigsten Gründe stellen besondere Aufnahmegründe (Aufnahmeprogramme), ein vorübergehender Schutz aufgrund europäischer Bestimmungen, sowie Asyl-Gründe (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von subsidiärem Schutz, Vorliegen von Abschiebungsverboten nach Durchlaufen des Asyl-Verfahrens bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) dar. Darüber hinaus können Sie als gut integrierter junger Ausländer oder nachhaltig integrierter Ausländer (sofern Sie bislang kein Aufenthaltsrecht erwerben konnten) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Verfahrensablauf
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Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür den nebenstehenden Online-Dienst. Informieren Sie sich unbedingt vor dem Start dieses Dienstes unter „Welche Unterlagen werden benötigt“ über die erforderlichen Unterlagen, welche dem Online-Antrag beizufügen sind. Die Bearbeitungszeiten hängen maßgeblich von der Vollständigkeit Ihres Antrags ab.
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Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit weiteren Informationen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum telefonisch vereinbarten Termin.
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Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft. Im Termin wird Ihr Antrag auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von Ihnen direkt nachgefordert.
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Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
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Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information per E-Mail und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu dem genannten Termin abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Für diese Dienstleistung ist eine Service-Hotline eingerichtet, welche Sie montags, mittwochs und freitags unter der Telefonnummer 0551 / 525 3772 erreichen können.
Bitte beachten Sie das eine Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
- es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:
- Vorliegen von Schutzgründen (wie z.B. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Vorliegen eines subsidiären Schutzstatus, Abschiebeverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vorübergehender Schutz durch Beschluss des Rates der Europäischen Union, Zuerkennung im Rahmen von besonderen Aufnahmeprogrammen)
- Besondere Voraussetzungen, sofern Sie nach den §§ 25 a und 25 b Aufenthaltsgesetz als junger Ausländer oder nachhaltig integrierter Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis begehren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
· Online-Antrag mit allen notwendigen Angaben und Anlagen:
Regelmäßig sind dem Online-Antrag nachfolgende Unterlagen -sofern zutreffend und nicht bereits der Ausländerbehörde vorliegend- beizufügen:
· Ablichtung Ihres gültigen Nationalpasses (dieser ist ebenfalls im Original zum Termin bei der Ausländerbehörde vorzulegen)
· Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts z.B. Arbeitsvertrag sowie die letzten 3 Gehaltsnachweise von Ihnen und/oder Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin, Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII o. ä.
· Mietvertrag mit Angabe der Kosten u. Wohnungsgröße
· Nachweise über erworbene Bildungsabschlüsse (Zeugnisse)
· Schulbescheinigungen
· Krankenversicherungsnachweis (sofern sie nicht beschäftigt sind; noch Leistungen erhalten)
· Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, durch Vorlage von ausländerrechtlich anerkannten Sprachzertifikaten z.B. telc GmbH, Goethe-Institut etc
· Nachweise über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Einbürgerungstest; Test Leben in Deutschland)
Zum vereinbarten Termin bei der Ausländerbehörde sind nachfolgende Dokumente mitzuführen/nachfolgendes Verfahren zu beachten:
- gültiger Reisepass
- aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
Vor Beginn Ihres Termins in der Ausländerbehörde haben Sie eigenständig ohne Aufforderung die Möglichkeit im Wartebereich ein digitales Lichtbild von Ihnen zu erstellen (bitte erscheinen Sie in diesem Falle mindestens 15 Minuten vor Ihrem eigentlichen Termin im Wartebereich um das Bild aufzunehmen).
Der Preis für ein Passbild beträgt pro Person (unabhängig vom Alter) 6,- €. Ein Ausdruck oder eine digitale Weiterleitung des an den Aufnahmesystemen der Bundesdruckerei erstellten Fotos ist nicht möglich.
Alternativ: Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit, digitale Passbilder bei einem Fotografen erstellen zu lassen, wenn dieser bei einem zertifizierten Cloud-Dienst registriert ist. Eine Übersicht aller Fotografen und Fotodienstleistern, die Passbilder nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen erstellen und sicher an die Behörde übermitteln, ist über die private Webseite
https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
abrufbar.
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
- Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR
- Digitale Lichtbildaufnahme vor Ort: 6,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung (z.B. bei Vorliegen einer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft) in Betracht kommen. Falls Sie noch keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, bringen Sie bitte zum Aushändigungstermin aktuelle Unterlagen, wie den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts, mit. Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 – 2 Monate
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
insbesondere §§ 22 – 26 AufenthG
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie: Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.