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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung


Leistungsbeschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, ein Studium, ein studienbezogenes Praktikum EU, ein Sprachkurs oder ein Schulbesuch absolvieren möchten. Zudem können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür den nebenstehenden Online-Dienst. Informieren Sie sich unbedingt vor dem Start dieses Dienstes unter „Welche Unterlagen werden benötigt“ über die erforderlichen Unterlagen, welche dem Online-Antrag beizufügen sind. Die Bearbeitungszeiten hängen maßgeblich von der Vollständigkeit Ihres Antrags ab.

  • Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit weiteren Informationen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum telefonisch vereinbarten Termin.

  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft. Im Termin wird Ihr Antrag auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von Ihnen direkt nachgefordert.

  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.

  • Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information per E-Mail und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu dem genannten Termin abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Für diese Dienstleistung ist eine Service-Hotline eingerichtet, welche Sie montags, mittwochs und freitags unter der Telefonnummer 0551 / 525 3772 erreichen können.

Bitte beachten Sie das eine Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung nicht möglich ist.

 

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert.

In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegt:

  • Sie haben einen Ausbildungsplatz in Deutschland, welcher nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt
  • Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
  • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
  • Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
  • Teilnahmebestätigung des Sprachkurses/Studienkollegs
  • Erfüllen der erforderlichen Altersgrenze
  • Erfüllen der erforderlichen Sprachkenntnisse

·         Online-Antrag mit allen notwendigen Angaben und Anlagen:

Regelmäßig sind dem Online-Antrag nachfolgende Unterlagen -sofern zutreffend und nicht bereits der Ausländerbehörde vorliegend- beizufügen:

·         Ablichtung Ihres gültigen Nationalpasses (dieser ist ebenfalls im Original zum Termin bei der Ausländerbehörde vorzulegen)

·         Ausbildungsvertrag

·         Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts z.B. die letzten 3 Gehaltsnachweise, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung

·      Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit, ausgefüllt und unterschrieben durch den Arbeitgeber (diese finden Sie unten unter „Dokumente“)

·         Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis -im Rahmen der Anerkennung- (diese finden Sie unten unter „Dokumente“)

·         Immatrikulationsbescheinigung

·         Zulassungsbescheid des zuständigen Bildungsinstituts

·         Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem (studienvorbereitenden) Sprachkurs

·         Nachweis über erlangten Hochschulabschluss oder über das laufende Studium in einem Drittstaat

·         Krankenversicherungsnachweis (sofern sie nicht beschäftigt sind, z.B. im Rahmen eines Studiums)

·         Defizitbescheid der Anerkennungsstelle

·         Praktikumsvereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung

·         Kostenübernahmeerklärung der aufnehmenden Einrichtung

·         Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, z.B. durch Vorlage von ausländerrechtlich anerkannten Sprachzertifikaten z.B. telc GmbH, Goethe-Institut etc

Zum vereinbarten Termin bei der Ausländerbehörde sind nachfolgende Dokumente mitzuführen/nachfolgendes Verfahren zu beachten:

  • gültiger Reisepass
  • aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

Vor Beginn Ihres Termins in der Ausländerbehörde haben Sie eigenständig ohne Aufforderung die Möglichkeit im Wartebereich ein digitales Lichtbild von Ihnen zu erstellen (bitte erscheinen Sie in diesem Falle mindestens 15 Minuten vor Ihrem eigentlichen Termin im Wartebereich um das Bild aufzunehmen).

Der Preis für ein Passbild beträgt pro Person (unabhängig vom Alter) 6,- €. Ein Ausdruck oder eine digitale Weiterleitung des an den Aufnahmesystemen der Bundesdruckerei erstellten Fotos ist nicht möglich.

Alternativ: Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit, digitale Passbilder bei einem Fotografen erstellen zu lassen, wenn dieser bei einem zertifizierten Cloud-Dienst registriert ist. Eine Übersicht aller Fotografen und Fotodienstleistern, die Passbilder nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen erstellen und sicher an die Behörde übermitteln, ist über die private Webseite

https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/

abrufbar.

  • Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
  • Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR
  • Digitale Lichtbildaufnahme vor Ort: 6,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.  Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.  Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa vier bis sechs Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.

Insbesondere:

§ 16 AufenthG

§ 17 AufenthG

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.