Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, ein Studium, ein studienbezogenes Praktikum EU, ein Sprachkurs oder ein Schulbesuch absolvieren möchten. Zudem können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.
Verfahrensablauf
- Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
- Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und
- in Kopie zum Termin mit). Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels
- Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Zuständigkeiten im Team Göttingen |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A C, D, H, I, Ni, Nk B, E, F, G, W, Nd, Ne S J, O, P, Q, T M, Z L, R, V, Y, No-Nz K, U, Na, Ng |
Sachbearbeiter*in Frau Demir Frau Bartetzko Frau Lehmann Frau Bugday-Alptekin Frau Rommel Frau Kordes Frau Kreuzkamp Frau Wehrwein |
Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz: |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A (ohne AL), B, E, Y, Z C, D, H, I, L Al, F, J, N - Q, U, W K S, V G, M, R, T, X |
Sachbearbeiter*in Herr Dempwolf Frau Kitsios Herr Stolberg Herr Fetters Frau Linke Frau Haase |
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert.
In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegt:
- Sie haben einen Ausbildungsplatz in Deutschland, welcher nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
- Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
- Teilnahmebestätigung des Sprachkurses/Studienkollegs
- Erfüllen der erforderlichen Altersgrenze
- Erfüllen der erforderlichen Sprachkenntnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweis zum Lebensunterhalt
- Mietvertrag
- Krankenversicherungsnachweis
- Ausbildungsvertrag
- Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts
- Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem (studienvorbereitenden) Sprachkurs
- Defizitbescheid der Anerkennungsstelle
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit, ausgefüllt und unterschrieben durch den Arbeitgeber
- Nachweis über erlangten Hochschulabschluss oder über das laufende Studium in einem Drittstaat
- Praktikumsvereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung
- Kostenübernahmeerklärung der aufnehmenden Einrichtung
- Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
- Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit. Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
1 – 2 Monate
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa vier bis sechs Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
Insbesondere:
§ 16 AufenthG
§ 17 AufenthG
Rechtsbehelf
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
Hinweise / Besonderheiten
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.