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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung


Leistungsbeschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, ein Studium, ein studienbezogenes Praktikum EU, ein Sprachkurs oder ein Schulbesuch absolvieren möchten. Zudem können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und
  • in Kopie zum Termin mit).  Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen.  Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels
  • Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. 

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A

C, D, H, I, Ni, Nk

B, E, F, G, W, Nd, Ne

S

J, O, P, Q, T

M, Z

L, R, V, Y, No-Nz

K, U, Na, Ng

Sachbearbeiter*in

Frau Demir

Frau Bartetzko

Frau Lehmann

Frau Bugday-Alptekin

Frau Rommel

Frau Kordes

Frau Kreuzkamp

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A (ohne AL), B, E, Y, Z

C, D, H, I, L

Al, F, J, N - Q, U, W

K

S, V

G, M, R, T, X

Sachbearbeiter*in

Herr Dempwolf

Frau Kitsios

Herr Stolberg

Herr Fetters

Frau Linke

Frau Haase

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert.

In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegt:

  • Sie haben einen Ausbildungsplatz in Deutschland, welcher nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt
  • Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
  • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
  • Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
  • Teilnahmebestätigung des Sprachkurses/Studienkollegs
  • Erfüllen der erforderlichen Altersgrenze
  • Erfüllen der erforderlichen Sprachkenntnisse

Grundsätzlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweis zum Lebensunterhalt
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Ausbildungsvertrag
  • Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts
  • Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem (studienvorbereitenden) Sprachkurs
  • Defizitbescheid der Anerkennungsstelle
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit, ausgefüllt und unterschrieben durch den Arbeitgeber
  • Nachweis über erlangten Hochschulabschluss oder über das laufende Studium in einem Drittstaat
  • Praktikumsvereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung
  • Kostenübernahmeerklärung der aufnehmenden Einrichtung
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF

 

  • Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
  • Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.  Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.  Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa vier bis sechs Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.

Insbesondere:

§ 16 AufenthG

§ 17 AufenthG

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.