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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit


Leistungsbeschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten, wenn Sie in Deutschland einer Beschäftigung oder einer Selbständigkeit nachgehen oder nachgehen möchten. Zudem können Sie als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Arbeitsplatzes erhalten.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und in Kopie zum Termin mit).  Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen.  Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
  • Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A

C, D, H, I, Ni, Nk

B, E, F, G, W, Nd, Ne

S

J, O, P, Q, T

M, Z

L, R, V, Y, No-Nz

K, U, Na, Ng

Sachbearbeiter*in

Frau Demir

Frau Bartetzko

Frau Lehmann

Frau Bugday-Alptekin

Frau Rommel

Frau Kordes

Frau Kreuzkamp

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A (ohne AL), B, E, Y, Z

C, D, H, I, L

Al, F, J, N - Q, U, W

K

S, V

G, M, R, T, X

Sachbearbeiter*in

Herr Dempwolf

Frau Kitsios

Herr Stolberg

Herr Fetters

Frau Linke

Frau Haase

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
  • es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:

  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert
  • Sie besitzen i.d.R. einen (anerkannten) Berufsbildungsabschluss oder einen (anerkannten) Hochschulabschluss
  • ein konkretes Jobangebot liegt vor (es sei denn es wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche begehrt)

Grundsätzlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweis zum Lebensunterhalt (i.d.R. die letzten 3 Verdienstabrechnungen)
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit, ausgefüllt und unterschrieben durch den Arbeitgeber
  • Nachweis über erlangte Qualifikationen (Berufsabschlüsse, Hochschulabschlüsse etc.)
  • Berufsausübungserlaubnis/Approbation
  • Nachweise über die Gleichwertigkeit der Qualifikation oder eines anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses in Deutschland
  • Nachweis über vorliegende Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF

 

  • Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
  • Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

ca. 1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.

insbesondere §§ 18 – 21 AufenthG; Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.