Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsduldungen
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsduldungen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Abschiebung eines/r vollziehbar ausreisepflichtige/n Ausländers/in wird ausgesetzt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer oder einer Ausländerin kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese Bescheinigung wird solange verlängert, bis die Abschiebung oder freiwillige Ausreise möglich ist oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Verfahrensablauf
Bei der Ausländerbehörde ist frühestens 2 Wochen vor Ablauf ein formeller Antrag mit der Duldung einzureichen.
Nach Verlängerung wird die Bescheinigung auf dem Postweg zurückgeschickt oder ein Termin zur Aushändigung vereinbart.
An wen muss ich mich wenden?
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
|
|
Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Stadt Göttingen gegeben.
Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Zuständigkeiten im Team Göttingen |
|
Anfangsbuchstabe Familienname | A-L M-Z |
Sachbearbeiter*in Herr Versemann Frau Kerp |
Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz: |
|
Anfangsbuchstabe Familienname | A, H-N B-G, O-Z |
Sachbearbeiter*in Herr Schickschneit Frau Jahn |
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet;
es darf keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen
- Sie sind weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig
- Gründe zur Aussetzung der Abschiebung liegen weiter vor
- eine Duldung kann nur verlängert werden, wenn die Abschiebung auch weiterhin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag (für Göttingen oder Osterode am Harz)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
- gültiger Reisepass oder Passersatz (soweit vorhanden)
wenn kein Pass vorhanden ist: Nachweise über Bemühungen zur Passbeschaffung
Welche Gebühren fallen an?
- keine Kosten beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- für den Fall der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts:
für die Ausstellung
nur als Klebeetikett: 58,00 EUR; mit Trägervordruck: 62,00 EUR
für die Erneuerung
nur als Klebeetikett: 33,00 EUR; mit Trägervordruck: 37,00 EUR
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlage
§ 60 a AufenthG
Rechtsbehelf
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Duldung selbst stellt keine Aufenthaltserlaubnis dar, sondern ist nur die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht durch Abschiebung. Sie begründet kein Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist jedoch nicht (mehr) strafbar.