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öffentlich-rechtliche Namensänderung (Änderung von Vor- und Familiennamen)


Leistungsbeschreibung

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Familienname oder Vorname eines/r Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländers/in mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland auf Antrag geändert werden.

  • Bei der Namensänderungsbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen Antrag vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Der Antrag auf Namensänderung wird geprüft und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Namensänderungsurkunde ausgestellt.

Namensänderungsbehörde des Landkreises Göttingen

Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Änderung des Vor- oder Familiennamens rechtfertigt
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung (für Vorname oder Familienname)
  • ausführliche Begründung
  • gültiger Pass / ggf. anderes Ausweisdokument
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis (bei Personen ab 14 Jahren)
  • Nachweis über den Besitz der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen)

Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens kann zwischen 30,00 EUR und 1.500,00 EUR betragen.

Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann zwischen 30,00 EUR und 500,00 EUR betragen.

Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird bis zu 50% dieser Gebühr erhoben.

keine

ca. 3-6 Monate

insbesondere Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Namensänderungsbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.