Genehmigung von Maßnahmen in Wasserschutzgebieten
Genehmigung von Maßnahmen in Wasserschutzgebieten
Leistungsbeschreibung
Um Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ausreichender Qualität zu sichern, sind im Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen Wasserschutzgebiete durch Verordnung ausgewiesen worden bzw. werden noch ausgewiesen.
Folgende Schutzgebiete sind im Landkreis Göttingen festgesetzt:
Gronespring, Stegemühle, Weendespring, Obernfeld, Oberode, Adelebsen, Bühren, Dankelshausen, Scheden, Reiffenhausen, Nordwestlich Witzenhausen, Renshausen, Gelliehausen, Moosgrund, Reinhausen, Tiefenbrunn, Ziegenhagen, Nieste, Kleinalmerode, Uschlag, Lenglern, Sattenhausen, Friedland-Reckershausen, Blümer Berg-Klus-Mielenhausen, Hettensen, Steinatal, Hattorf, Wulften, Barbis, Bad Sachsa, Zorge, Lonau, Sieber, Alte Riefensbeek, Sösetalsperre, Magdeburger Stollen, Eisdorf, Elvershausen, Granetalsperre, Seesen und Willershausen.
Folgende Schutzgebiete sollen festgesetzt werden:
Landolfshausen, Atzenhausen, Nienhagen, Reiffenhausen (neu), Laubach, Speele, Ellershausen-Bühren-Dankelshausen (Bramwald), Barterode, Ludolfshausen, Bremke, Etzenborn, Reyershausen-Schneebreite, Bursfelde, Kattenbühl, Wiesenpfad, Scheden (neu), Adelebsen (neu), Friedland-Reckershausen (neu) und Wissmanshof.
In Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen je nach Lage verboten oder nur beschränkt zulässig. Für beschränkt zulässige Handlungen ist eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich! Im Ausnahmefall ist eine Befreiung von Verboten möglich. In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind u.a. die folgenden Handlungen geregelt:
- Abwasser
- Einleiten, Versickern von Abwasser
- Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwasseranlagen und -leitungen
- Land- und Forstwirtschaft
- Aufbringen und Lagern von Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärreste, organischen Dünger, Kompost et cetera
- Nutzungsänderung von Flächen; Anbau von bestimmten Kulturen
- Pflanzenschutzmittel; Tierhaltung und Beweidung
- Wassergefährdende Stoffe
- Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Transportieren oder Umgehen von/mit wassergefährdenden Stoffen
- Errichten, Ändern oder Erweitern entsprechender Anlagen
- Bauliche Anlagen
- Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
- Neu- oder Ausbau von Wegen
- Bodeneingriffe
- Erdaufschlüsse, Sprengungen und Bohrungen
- Anlegen von Dränagen und Vorflutern
- Bau von Erdreich- und Grundwasserwärmepumpen
Für Rückfragen über die genaue Abgrenzung der einzelnen Wasserschutzgebiete und Auskünfte zu den erforderlichen Genehmigungen/Befreiungen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner/-innen zur Verfügung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenden Sie sich entweder an eine fachkundig planende Person oder fragen Sie bei den aufgeführten Mitarbeitern nach.
Welche Gebühren fallen an?
60 € bis 5.000 € entsprechend der Allgemeine Gebührenordnung (AIIGO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Rechtsgrundlage
§ 52 WHG und die entsprechenden Verordnungen zu den Wasserschutzgebieten, welche auf unserer Website zu finden sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__52.html
Rechtsbehelf
Widerspruch