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Gewässerausbau (Planfeststellung/Plangenehmigung)


Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. 

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich (§ 67 Wasserhaushaltsgesetz). 

Der Gewässerausbau bedarf grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz). 

Die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten sind und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

Die Plangenehmigung hat ebenso wie die Planfeststellung Konzentrationswirkung, so dass neben ihr keine gesonderten Genehmigungen erforderlich sind (wie z. B. die Baugenehmigung oder Genehmigungen nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz für die Herstellung von Gewässern im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten).

Wenden Sie sich entweder an eine fachkundig planende Person oder fragen Sie bei den aufgeführten Mitarbeitern nach.

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert der Anlage (einschließlich MwSt.). Sie beträgt jedoch mindestens 300,00 Euro. Zusätzlich sind die Gebühren für die in der Plangenehmigung einkonzentrierten Entscheidungen zu erheben.

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

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