Wasserhaltung
Wasserhaltung
Leistungsbeschreibung
Die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Baugrubenhaltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Grundwasserentnahmen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Die Art und Weise der Einleitung ist vor Beginn der Maßnahme abzustimmen
bei Einleitung in die Kanalisation mit der zuständigen Gemeinde oder
bei Einleitung in ein Gewässer („Graben“) mit dem zuständigen Unterhaltungspflichtigen des Gewässers.
Maßgebende Größen für die Berechnung der Fördermengen sind u. a. die Durchlässigkeit (kf-Wert) des Bodens, der Grundwasserstand als auch die Baugrubentiefe und -größe. Für die Abschätzung der wirksamen Reichweite (Rw) der Absenkung ist der niedrigste zu erwartende Grundwasserstand von wesentlichem Belang.
Die Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Grundwasserabsenkung kann nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe nach § 12 WHG vorliegen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenden Sie sich entweder an eine fachkundig planende Person oder fragen Sie bei den aufgeführten Mitarbeitern nach.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten basieren auf der Allgemeinen Gebührenordnung (AIIGO), betragen jedoch mindestens 250,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Rechtsbehelf
Widerspruch