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Leistungsbeschreibung

Die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Baugrubenhaltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Grundwasserentnahmen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. 

Die Art und Weise der Einleitung ist vor Beginn der Maßnahme abzustimmen

bei Einleitung in die Kanalisation mit der zuständigen Gemeinde oder

bei Einleitung in ein Gewässer („Graben“) mit dem zuständigen Unterhaltungspflichtigen des Gewässers.

Maßgebende Größen für die Berechnung der Fördermengen sind u. a. die Durchlässigkeit (kf-Wert) des Bodens, der Grundwasserstand als auch die Baugrubentiefe und -größe. Für die Abschätzung der wirksamen Reichweite (Rw) der Absenkung ist der niedrigste zu erwartende Grundwasserstand von wesentlichem Belang.

Die Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Grundwasserabsenkung kann nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe nach § 12 WHG vorliegen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Wenden Sie sich entweder an eine fachkundig planende Person oder fragen Sie bei den aufgeführten Mitarbeitern nach.

Die Kosten basieren auf der Allgemeinen Gebührenordnung (AIIGO), betragen jedoch mindestens 250,00 €.

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

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