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Sprengstoffgesetz - Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Für die Erteilung einer Erlaubnis wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Voraussetzung zum Erwerb und für den Umgang mit Treibladungsmitteln (Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver) ist der Besitz einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Die Erlaubnis gestattet den Umgang mit kleineren Mengen von Treibladungsmitteln und die Aufbewahrung in hierfür geeigneten diebstahl- und unfallsicheren Räumen.

Die Erlaubnis wird für 5 Jahre erteilt. Die Verlängerung ist zwingend vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu beantragen, da sie ansonsten erlischt.

Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis der Fachkunde
  • Bedürfnisnachweis
  • Antrag
  • Fachkundebescheinigung
  • Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungsmitteln

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 40,00 Euro
  • Erlaubnis: 140,00 Euro
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer: 40,00 Euro

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

13.05.2020