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Private Brunnen - Grundwasserentnahmen


Leistungsbeschreibung

Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.

Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind.

Spezielle Hinweise

Wer einen Brunnen zur Grundwasserentnahme bohren möchte, muss dies bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen oder sich erlauben lassen. 

Eine wasserbehördliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn mehr als 10 m³ täglich gefördert werden oder eine Entnahme für gemeinschaftliche Anlagen (zum Beispiel Trinkwasserversorgung für mehrere Haushaltungen) erfolgt. Dieses ist häufig der Fall bei Grundwasserentnahmen für gewerbliche Zwecke wie zum Beispiel für Produktionsabläufe oder zur Kühlung in Gewerbe und Industrie, zur Bewässerung oder Feldberegnung. Auch bei Baumaßnahmen wird häufig die Absenkung des Grundwassers über einen begrenzten Zeitraum erforderlich. 

Eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht besteht für private Entnahmen bis zu einer Menge von zehn Kubikmeter pro Tag, bei denen es sich zumeist um Brunnen zur Gartenbewässerung handelt. Diese sind lediglich anzuzeigen.

 In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind möglicherweise weitere Anforderungen zu beachten.

 Für die hygienische Überwachung (bakteriologisch) nach der Trinkwasserverordnung ist das  Gesundheitsamt für Stadt und den Landkreis Göttingen  zuständig.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt.

Es werden i. d. R. Antragsunterlagen u. a. in Abhängigkeit von der Entnahmemenge benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren nach §§ 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Anzeige eines Brunnen sowie die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis sind abhängig von der Entnahmemenge gebührenpflichtig.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz