Private Brunnen - Grundwasserentnahmen
Private Brunnen - Grundwasserentnahmen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind.
Wer einen Brunnen zur Grundwasserentnahme bohren möchte, muss dies bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen oder sich erlauben lassen.
Eine wasserbehördliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn mehr als 10 m³ täglich gefördert werden oder eine Entnahme für gemeinschaftliche Anlagen (zum Beispiel Trinkwasserversorgung für mehrere Haushaltungen) erfolgt. Dieses ist häufig der Fall bei Grundwasserentnahmen für gewerbliche Zwecke wie zum Beispiel für Produktionsabläufe oder zur Kühlung in Gewerbe und Industrie, zur Bewässerung oder Feldberegnung. Auch bei Baumaßnahmen wird häufig die Absenkung des Grundwassers über einen begrenzten Zeitraum erforderlich.
Eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht besteht für private Entnahmen bis zu einer Menge von zehn Kubikmeter pro Tag, bei denen es sich zumeist um Brunnen zur Gartenbewässerung handelt. Diese sind lediglich anzuzeigen.
In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind möglicherweise weitere Anforderungen zu beachten.
Für die hygienische Überwachung (bakteriologisch) nach der Trinkwasserverordnung ist das Gesundheitsamt für Stadt und den Landkreis Göttingen zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden i. d. R. Antragsunterlagen u. a. in Abhängigkeit von der Entnahmemenge benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren nach §§ 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Anzeige eines Brunnen sowie die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis sind abhängig von der Entnahmemenge gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Unterstützende Institutionen
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz