Sonstige Ordnungswidrigkeiten
Sonstige Ordnungswidrigkeiten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Landkreis Göttingen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von angezeigten Ordnungswidrigkeiten verschiedenerer Art.
Hierzu zählen insbesondere Ordnungswidrigkeiten im Abfallrecht, Lebensmittelrecht, Tierschutzrecht, Ausländerrecht und so weiter.
Die Mittel der Ahndung sind:
- gebührenfreie Verwarnung
- Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes zwischen 5,00 und 55,00 Euro
- Bußgeldbescheid, welcher eine Geldbuße festsetzt und Gebühren und Auslagen erhebt
Den Namen der für Sie zuständigen Person - inklusive der Kontaktdaten - entnehmen Sie bitte dem Bußgeldbescheid oder Verwarngeldbogen beziehungsweise dem letzten an Sie gerichteten Schreiben.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Sollten Sie selber einmal eine Ordnungswidrigkeit anzeigen wollen, deren
Ahndung in die Zuständigkeit des Landkreises Göttingen fällt, dann beachten Sie bitte: Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens sind konkrete Angaben zum Geschehen erforderlich.
Dazu gehören Angaben zu:
- Wer hat was beobachtet?
- Wann wurde es beobachtet beziehungsweise was wurde wann getan?
- Wer hat die Handlung ausgeführt?
- Gibt es weitere Zeugen (bitte falls möglich unter Nennung der ladungsfähigen Anschriften) oder Beweismittel (Fotos oder Ähnliches.)?
Je detaillierter diese Angaben sind, desto größer sind die Aussichten für eine Ahndung des angezeigten Verstoßes.
Wer eine Anzeige macht ist in der Regel auch Zeugin/Zeuge im Bußgeldverfahren und wird grundsätzlich namentlich geführt.
Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Eine eventuelle Falschaussage oder falsche Anschuldigung stellt gegebenenfalls einen Straftatbestand dar, welcher in einem Strafverfahren verfolgt werden kann.
Anonyme Anzeigen können in der Regel nicht verfolgt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einzuhaltende Fristen entnehmen Sie bitte dem siehe Anhörungsbogen beziehungsweise Verwarn- oder Bußgeldbescheid.
Rechtsbehelf
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Strafprozessordnung (StPO) und andere Gesetze des Nebenstrafrechts
Hinweise / Besonderheiten
Ratenzahlung
Nur bei rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Hierzu stellen Sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Aktenzeichen für die Sie eine Ratenzahlung wünschen und fügen Ihrem Antrag einen Nachweis zur Glaubhaftmachung Ihrer finanziellen Situation bei.
Für einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung können Sie gerne unser Formular benutzen (siehe unter Dokumente).
Für Verwarnungsgeldangebote besteht rechtlich keine Möglichkeit der Ratenzahlung. Das Ihnen angebotene Verwarnungsgeld dient dazu, das Verfahren schnell und einfach zu beenden. Es muss innerhalb der gesetzlichen Frist in voller Höhe gezahlt werden. Erst mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist beendet. Sollte ein angebotenes Verwarnungsgeld nicht gezahlt werden, wird im Bußgeldverfahren entschieden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.