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Leistungsbeschreibung

Anträge nach dem Betreuungsgeldgesetz können nicht mehr gestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - festgestellt, dass die Regelungen des Betreuungsgeldgesetzes mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind.