Landschaftsschutzgebietserlaubnis


Leistungsbeschreibung


In den Landschaftsschutzgebieten dürfen bestimmte Handlungen beziehungsweise Eingriffe nur nach vorheriger behördlicher Erlaubnis durchgeführt werden.
Die Erlaubnisvorbehalte beziehen sich zum Beispiel auf:

  • die Beseitigung oder Veränderung von Flurgehölzen aller Art, Weg- und Ackerrainen, Waldrändern und Obstwiesen,
  • die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Erstaufforstungen,
  • die Ansiedlung nicht heimischer oder nicht standortgerechter Gehölze,
  • Bodenauffüllungen
  • die Errichtung oder Veränderung von baulichen Anlagen
  • Durchführung bestimmter Veranstaltungen.

Welche Handlungen und Eingriffe erlaubnispflichtig sind, können den jeweiligen Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete (§ 4 oder § 5) entnommen werden. Die Erlaubnis wird im Allgemeinen erteilt, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Sollten Sie Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet planen, setzen Sie sich bitte mit der Naturschutzbehörde in Verbindung. Nähere Informationen und die jeweiligen Verordnungstexte finden Sie unter Landschaftsschutzgebiete. Die Abgrenzung der Landschaftsschutzgebiete kann in den beim Landkreis vorgehaltenen Karten eingesehen werden.

Sofern Sie die Beseitigung oder Veränderung von Flurgehölzen planen, informieren Sie sich bitte bei der Dienstleistung Feldgehölze/Feldgehölzschau/Rückschnitt und Beseitigung von Bäumen und Sträuchern.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antragsformular beziehungsweise formloses Anschreiben aus dem die Bezeichnung des Vorhabens, die Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück sowie der Eigentümer des Grundstückes hervorgeht.
  • Übersichtsplan: Maßstab 1 : 5000 mit Darstellung des Vorhabens und gegebenenfalls Lageplan Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 500 mit Darstellung des Vorhabens.
  • Im Einzelfall können nach Absprache mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern noch weitere Antragsunterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?


Die Erlaubnisgebühr berechnet sich je nach dem erforderlichen Aufwand nach den Vorschriften der Allgemeinen Gebührenordnung. Die Mindestgebühr beträgt 70,00 Euro.

Maßnahmen, die der Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes dienen, allgemeine Auskünfte und Beratungen sowie Entscheidungen im Rahmen der Feldgehölzschauen sind gebührenfrei.

Kontakt

  • Team Naturschutzrecht, Bodenschutz und Landwirtschaft

Kontaktpersonen


  • Herr Schön
  • Frau Waldmann