Fleischgewinnung/Schlachtung/Fleischverarbeitung: Zulassung
Fleischgewinnung/Schlachtung/Fleischverarbeitung: Zulassung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.
Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
- selbstschlachtende Direktvermarkter,
- selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.
Keine Zulassung benötigen dagegen
- Restaurants und Gaststätten,
- Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass
- die entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) erfüllt sind und
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind mindestens
- ein Betriebsspiegel,
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe stattdessen Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist), - Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers.
beizufügen. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Stelle aufgenommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).