Wohngeld: Bewilligung
Leistungsbeschreibung
Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld wird gewährt
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heims
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Bewilligung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Ob Sie zu den Berechtigten zählen und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder (hierbei werden die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte in die Berechnung einbezogen),
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Leistungen sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, weil die Kosten der Unterkunft bei der Leistung berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld in der Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- andere den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Sofern keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden oder einzelne zum Haushalt rechnende Familienmitglieder keine der oben genannten Leistungen erhalten, kann möglicherweise noch ein Wohngeldanspruch bestehen.
Weitergehende Informationen zum Wohngeld finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums Der Themenbereich Wohnen & Stadtentwicklung -> Wohngeld & Wohnraumförderung enthält unter anderem einen Wohngeldrechner und die verschiedenen Wohngeldtabellen.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
Voraussetzungen
- Sie sind Mieterin oder Mieter
- Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
- Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Einkommen
- Nachweis zur Miete oder Belastung
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Nachweise für wohnungsbedingte Lasten (Mietvertrag et cetera)
- Formulare
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Was sollte ich noch wissen?
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung