Schülerfahrtkosten - Schülerjahreskarten und Erstattung


Leistungsbeschreibung


Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

Spezielle Hinweise

Schülerjahreskarten

Der Landkreis Göttingen prüft den Anspruch auf eine Schülerjahreskarte (insbesondere Prüfung der Entfernung zwischen Wohnort und Schule) und stellt die Schülerjahreskarten aus. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Göttingen (siehe „Rechtsgrundlagen“).

Informationen zu den Fahrplänen erhalten Sie beim Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen.

Schülerfahrtkosten - Kostenerstattung

Der Landkreis Göttingen bearbeitet die Anträge auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg für Schülerinnen und Schüler, die keine Schülerjahreskarten, aber einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Göttingen (siehe „Rechtsgrundlagen“).

An wen muss ich mich wenden?


Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

Spezielle Hinweise

Landkreis Göttingen, Fachdienst allgemeine Schulangelegenheiten, Team Schülerbeförderung

Welche Gebühren fallen an?


Spezielle Hinweise

Diese Dienstleistung ist kostenlos.

Kontakt


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