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Baugenehmigung Erteilung


Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

Mit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt. Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das

"Digitale Bauantragsverfahren des Landkreis Göttingen"

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Spezielle Hinweise

Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung. Zur Vereinfachung lässt der Gesetzgeber dabei Ausnahmen zu.

Bauvorhaben werden hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses wie folgt unterschieden:
 

  • Verfahrensfreie Baumaßnahmen
  • Genehmigungspflichtige Bauvorhaben  
  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)
  • Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen können beispielsweise sein:
 

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich beziehungsweise 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen und das sonstige öffentliche Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht dem nicht entgegensteht.
  • Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
  • Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist
  • Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) mit nicht mehr als 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich (örtliche Bauvorschriften können aber entgegenstehen)
  • Stützmauern bis 1,50 Meter über der Geländeoberfläche

Bedenken Sie, dass auch verfahrens- und genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein oder es müssen Abstandsvorschriften beachtet werden.

Alle Übrigen größeren Baumaßnahmen müssen in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass für einen Bauantrag eines genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Teil umfangreiche Unterlagen erforderlich sind. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.

Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen (unvollständige Aufzählung):
 

  • Antragsvordruck
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Freiflächenplan im Maßstab 1:200
  • Baubeschreibung
  • Berechnungen und Nachweise der
     
  • GRZ (Grundflächenzahl)
  • GFZ (Geschossflächenzahl)
  • Zahl der Vollgeschosse
  • Anzahl der notwendigen Einstellplätze
  • Brutto-Rauminhalte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
  • Brandschutznachweis (sofern erforderlich)

Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase erneut genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Prüfung.

U nsere Mitarbeiter müssen anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen alle für die Prüfung Ihres Bauvorhabens relevanten Fragen beurteilen können.

Welche Bauvorlagen erforderlich sind, ist abhängig von dem beantragten Projekt. Wenn die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages ablehnen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; darum reichen Sie bitte vollständige Unterlagen ein.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung