Gewerbliche Tierhaltung: Erlaubnis
Gewerbliche Tierhaltung: Erlaubnis
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, züchten oder halten möchten,
- Wirbeltiere handeln möchten,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten,
- Tiere zur Schau stellen möchten (keine Zirkusse oder wandernde Tierschauen),
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchten oder
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten,
benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubniserteilung der zuständigen Stelle.
Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
Für die nachfolgend aufgeführten Tierhaltungen, Tierzuchthaltungen sowie Tierhandelsformen ist eine Erlaubnis erforderlich:
- Wirbeltiere zu züchten oder zu halten
- Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, zu halten
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür eine Einrichtung zu unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen
- gewerbsmäßig:
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten
- mit Wirbeltieren zu handeln
- einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten
- Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und gegebenenfalls weitere Unterlagen eingereicht haben, werden Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt eine Begehung Ihrer Betriebsstätte durch den amtstierärztlichen Dienst und bei Bedarf ein Sachkundegespräch. Danach erhalten Sie die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierhaltung.
Mit der Ausübung der aufgeführten Tätigkeiten darf erst begonnen werden, wenn das Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Voraussetzungen
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
- Gegebenenfalls Sachkundenachweise für bestimmte Tätigkeiten
- Gegebenenfalls Führungszeugnis
- Gegebenenfalls Skizze der Haltungseinrichtungen
- ausgefüllter Antrag
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- für gewerbsmäßige Fahrbetriebe: Prüfbescheinigungen durch anerkannte Sachverständige (wie zum Beispiel TÜV oder DEKRA)
Welche Gebühren fallen an?
25,00 bis 500,00 Euro
gemäß der Anlage zu § 1 Abschnitt V A Nr. 8 der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Bearbeitungsdauer
- Normalerweise nicht länger als 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2045,17 Euro jährlich zu erwarten ist.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz