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Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin


Leistungsbeschreibung

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.

Spezielle Hinweise

Wenn ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug für den/die selben Halterin/einen im selben Zulassungsbezirk wieder angemeldet werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

  • Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk

Spezielle Hinweise
  • Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den/die selben Halter/in mit Hauptwohnsitz im Landkreis Göttingen
  • Betriebsstätte der Firma im Landkreis Göttingen
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate

  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt: 
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
    • Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise

für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Erfolgt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der zuständigen Behörde erfolgt im Normalfall eine Reservierung des Kennzeichens für 1 (ein Jahr) zum Fahrzeug. Innerhalb dieser Jahresfrist, kann das Fahrzeug mit demselben Kennzeichen wieder zugelassen werden.
 
Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug.

Bei Kennzeichenmitnahme nach §13 (3) FZV:
Bei Fahrzeugen deren Halter/innen Ihr Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk gem.§13 (3) FZV mitgenommen haben, erlischt die Kennzeichenmitnahme bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs!
 
Bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs muss daher ein neues Kennzeichen aus dem Bereich des Landkreis Göttingen zugeteilt werden.
 
Außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge können innerhalb von 7 Jahren mit einer normalen Hauptuntersuchung wieder zugelassen werden.
 

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.

Einverständniserklärung der Eltern über die Zulassung eines Kfz auf den Namen ihrer Kinder Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen) Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeuges

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

Spezielle Hinweise

Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde sich im Rahmen der Wiederzulassung mit dem Fahrzeug befasst.
 
Ab 01.10.2017 kann die Wiederzulassung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
 

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Spezielle Hinweise
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AG Kommunenredaktion