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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen


Leistungsbeschreibung

Sie können als Ehegatte/in, Lebenspartner*in oder Kind eines/r Deutschen oder Ausländers/in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den jeweils hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und in Kopie zum Termin mit).  Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen.  Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die
    Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
  • Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die
    Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A

C, D, H, I, Ni, Nk

B, E, F, G, W, Nd, Ne

S

J, O, P, Q, T

M, Z

L, R, V, Y, No-Nz

K, U, Na, Ng

Sachbearbeiter*in

Frau Demir

Frau Bartetzko

Frau Lehmann

Frau Bugday-Alptekin

Frau Rommel

Frau Kordes

Frau Kreuzkamp

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A (ohne AL), B, E, Y, Z

C, D, H, I, L

Al, F, J, N - Q, U, W

K

S, V

G, M, R, T, X

Sachbearbeiter*in

Herr Dempwolf

Frau Kitsios

Herr Stolberg

Herr Fetters

Frau Linke

Frau Haase

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
  • Sie sind Ehegatte/in, Lebenspartner/in oder Kind eines deutschen/ausländischen Staatsangehörigen.
  • Sie und Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Ihr/e deutsche/r oder ausländische/r Ehegatte/in, Lebenspartner/in oder Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
  • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.
  • Sie führen in ihrer Ehe/ Lebenspartnerschaft/ als Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung).
  • es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:

  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert
  • Erfüllen der erforderlichen Sprachkenntnisse; Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Grundsätzlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)

 

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • Visum, soweit erforderlich
  • Nachweis zum Lebensunterhalt
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF
  • Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
  • Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.  Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.  Für minderjährige Ausländer werden ermäßigte Gebühren (50 %) erhoben.

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

ca. 1 – 2 Monate

 

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.

insbesondere §§ 27-30, 32 AufenthG

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheidentnommen werden.

Bitte beachten Sie: Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

 

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein,
    damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren
    verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft erzwungen wurde oder nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
  • Wenn im Herkunftsland eine mehrfache Ehe zugelassen ist, ist nur der/die Ehegatte/in oder Lebenspartner/in der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.