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Aufenthaltskarte für Berechtigte nach FreizügG/EU


Leistungsbeschreibung

Sie können als Familienangehörige und nahestehende Personen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ebenfalls ein Recht auf Freizügigkeit erhalten, wenn Sie ihre Familienangehörigen begleiten oder zu ihnen nachziehen. Dies gilt auch, wenn Sie als Familienangehöriger/in nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen.  Wenn Sie die erforderlichen Angaben machen, wird Ihnen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. 

Dasselbe gilt für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Familienangehörige, die sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Auf Antrag wird Ihnen dann eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Als Unionsbürger/in kann Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung über das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts ausgestellt werden.

EU-/EWR-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Ausländerbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Alternativ vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original und in Kopie zum Termin mit).  Für die Herstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte werden Ihre Fingerabdrücke genommen.  Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der elektronischen Aufenthaltkarte.
  • Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A

C, D, H, I, Ni, Nk

B, E, F, G, W, Nd, Ne

S

J, O, P, Q, T

M, Z

L, R, V, Y, No-Nz

K, U, Na, Ng

Sachbearbeiter*in

Frau Demir

Frau Bartetzko

Frau Lehmann

Frau Bugday-Alptekin

Frau Rommel

Frau Kordes

Frau Kreuzkamp

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A (ohne AL), B, E, Y, Z

C, D, H, I, L

Al, F, J, N - Q, U, W

K

S, V

G, M, R, T, X

Sachbearbeiter*in

Herr Dempwolf

Frau Kitsios

Herr Stolberg

Herr Fetters

Frau Linke

Frau Haase

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates
  • Sind mit einer oder einem EU- oder EWR-Angehörigen verheiratet, verpartnert oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt (zum Beispiel Elternteil, Kind, Enkelkind) oder eine nahestehende Person
  • Für Daueraufenthaltsrecht:  Ständiger/rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Grundsätzlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)

 

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
    • bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
    • Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
    • bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
    • Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide

 

Beim Aufenthalt einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

 

Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

 

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.

Für elektronische Aufenthaltskarten:

  • 37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren
  • 22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren

Für eine Bescheinigung zum Daueraufenthaltsrecht:

  • 10,00 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.  Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.

  • Spätestens bis acht Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen.
  • Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann eine Daueraufenthaltskarte / Bescheinigung frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.
  • Eine Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

ca. 1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.

§§ 2 – 5a; 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.