Aufenthaltskarte für Berechtigte nach FreizügG/EU
Aufenthaltskarte für Berechtigte nach FreizügG/EU
Leistungsbeschreibung
Sie können als Familienangehörige und nahestehende Personen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ebenfalls ein Recht auf Freizügigkeit erhalten, wenn Sie ihre Familienangehörigen begleiten oder zu ihnen nachziehen. Dies gilt auch, wenn Sie als Familienangehöriger/in nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. Wenn Sie die erforderlichen Angaben machen, wird Ihnen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt.
Dasselbe gilt für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Familienangehörige, die sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Auf Antrag wird Ihnen dann eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Als Unionsbürger/in kann Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung über das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts ausgestellt werden.
EU-/EWR-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Verfahrensablauf
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Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür den nebenstehenden Online-Dienst. Informieren Sie sich unbedingt vor dem Start dieses Dienstes unter „Welche Unterlagen werden benötigt“ über die erforderlichen Unterlagen, welche dem Online-Antrag beizufügen sind. Die Bearbeitungszeiten hängen maßgeblich von der Vollständigkeit Ihres Antrags ab.
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Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit weiteren Informationen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum telefonisch vereinbarten Termin.
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Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft. Im Termin wird Ihr Antrag auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von Ihnen direkt nachgefordert.
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Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
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Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information per E-Mail und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu dem genannten Termin abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Für diese Dienstleistung ist eine Service-Hotline eingerichtet, welche Sie montags, mittwochs und freitags unter der Telefonnummer 0551 / 525 3772 erreichen können.
Bitte beachten Sie das eine Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
- Besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates
- Sind mit einer oder einem EU- oder EWR-Angehörigen verheiratet, verpartnert oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt (zum Beispiel Elternteil, Kind, Enkelkind) oder eine nahestehende Person
- Für Daueraufenthaltsrecht: Ständiger/rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
· Online-Antrag mit allen notwendigen Angaben und Anlagen:
Regelmäßig sind dem Online-Antrag nachfolgende Unterlagen -sofern zutreffend und nicht bereits der Ausländerbehörde vorliegend- beizufügen:
· Ablichtung Ihres gültigen Nationalpasses (dieser ist ebenfalls im Original zum Termin bei der Ausländerbehörde vorzulegen)
· Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines europäischen Mitgliedstaates des Familienangehörigen zu dem oder zu der Sie nachziehen, z.B. Pass, ID-Card (im Original vorzulegen)
· Heiratsurkunde
· Geburtsurkunde Ihres Kindes / Ihrer Kinder sowie ggf. Vaterschaftsanerkennung (bei Nachzug vom oder zum Kind mit europäischer Staatsangehörigkeit)
· Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
o bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
o Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
o bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
o Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
o bei nicht Erwerbstätigen: Nachweis ausreichender Existenzmittel und Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
o Bei Studierenden: Immatrikulationsbescheinigung oder Hochschulzulassung, Nachweis ausreichender Existenzmittel und Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
· Mietvertrag mit Angabe der Kosten u. Wohnungsgröße
Zum vereinbarten Termin bei der Ausländerbehörde sind nachfolgende Dokumente mitzuführen/nachfolgendes Verfahren zu beachten:
- gültiger Reisepass
- aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
Vor Beginn Ihres Termins in der Ausländerbehörde haben Sie eigenständig ohne Aufforderung die Möglichkeit im Wartebereich ein digitales Lichtbild von Ihnen zu erstellen (bitte erscheinen Sie in diesem Falle mindestens 15 Minuten vor Ihrem eigentlichen Termin im Wartebereich um das Bild aufzunehmen).
Der Preis für ein Passbild beträgt pro Person (unabhängig vom Alter) 6,- €. Ein Ausdruck oder eine digitale Weiterleitung des an den Aufnahmesystemen der Bundesdruckerei erstellten Fotos ist nicht möglich.
Alternativ: Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit, digitale Passbilder bei einem Fotografen erstellen zu lassen, wenn dieser bei einem zertifizierten Cloud-Dienst registriert ist. Eine Übersicht aller Fotografen und Fotodienstleistern, die Passbilder nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen erstellen und sicher an die Behörde übermitteln, ist über die private Webseite
https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
abrufbar.
· Aufnahme einer Ehegattenerklärung zusammen mit Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten (EU)
Welche Gebühren fallen an?
Für elektronische Aufenthaltskarten:
- 37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren
- 22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren
- Digitale Lichtbildaufnahme vor Ort: 6,00 EUR
Für eine Bescheinigung zum Daueraufenthaltsrecht:
- 10,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Spätestens bis acht Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen.
- Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann eine Daueraufenthaltskarte / Bescheinigung frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.
- Eine Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 – 2 Monate
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
§§ 2 – 5a; 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
Hinweise / Besonderheiten
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.