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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG


Leistungsbeschreibung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende
  • Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher).

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften mit einem entsprechenden Visum nach einer Vorabzustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde. Arbeitgeber können in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren für die Erteilung der Vorabzustimmung einleiten. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin. Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, an der die Fachkraft beschäftigt werden soll. 

  • Der Arbeitgeber erhält Vollmacht von der Fachkraft und nimmt Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde auf.
  • Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber (mit Vollmacht) schließen nach Vorlage der Vollmacht, einer Passkopie der Fachkraft und ggf. Untervollmacht für die handelnde Person eine schriftliche Vereinbarung nach § 81a AufenthG.
  • Die Gebühr i.H.v. 411,00 Euro wird an die Ausländerbehörde entrichtet.
  • Im Anschluss werden die notwendigen Unterlagen an die Ausländerbehörde übersandt.
  • Sofern ein Anerkennungsverfahren notwendig ist, leitet die Ausländerbehörde dieses bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die anerkennende Stelle bestätigt den Eingang grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen; die Eingangsbestätigung gibt die Ausländerbehörde an den Arbeitgeber weiter.
  • Innerhalb von zwei Monaten erhält die Ausländerbehörde den Bescheid von der anerkennenden Stelle, informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis und weist auf ggf. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen hin (§ 16d AufenthG).
  • Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht und zusammen mit dem Vertrag leitet die Ausländerbehörde diese Unterlagen mit der Bitte um Zustimmung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen und erteilt ggf. innerhalb einer Woche die Zustimmung.
  • Bei Vorliegen auch aller sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Fachkraft erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung, die an den Arbeitgeber übermittelt wird und im Ausländerzentralregister hochgeladen und der Auslandsvertretung zur Verfügung gestellt wird.
  • Die Auslandsvertretung vergibt auf entsprechenden Antrag der Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumserteilung.
  • Die Auslandsvertretung entscheidet innerhalb von drei Wochen über den Visumantrag und stellt bei Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen das Visum mit einer Gültigkeit von max. 12 Monaten aus.
  • Nach der Einreise der Fachkraft ins Bundesgebiet meldet sich diese bei dem örtlichen Einwohnermeldeamt an und beantragt ca. acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. 

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ort Ihrer Betriebsstätte (in welcher die Fachkraft beschäftigt werden soll) ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollte Ihre Betriebsstätte innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A

C, D, H, I, Ni, Nk

B, E, F, G, W, Nd, Ne

S

J, O, P, Q, T

M, Z

L, R, V, Y, No-Nz

K, U, Na, Ng

Sachbearbeiter*in

Frau Demir

Frau Bartetzko

Frau Lehmann

Frau Bugday-Alptekin

Frau Rommel

Frau Kordes

Frau Kreuzkamp

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A (ohne AL), B, E, Y, Z

C, D, H, I, L

Al, F, J, N - Q, U, W

K

S, V

G, M, R, T, X

Sachbearbeiter*in

Herr Dempwolf

Frau Kitsios

Herr Stolberg

Herr Fetters

Frau Linke

Frau Haase

 

Der Antrag auf Erteilung des Visums ist bei der deutschen Auslandsvertretung

im Heimatstaat / Aufenthaltsland der Fachkraft zu stellen.

Betreffend der Fachkraft:

  • Die Fachkraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
  • es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen die Fachkraft vor
  • der Aufenthalt der Fachkraft gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:

  • Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
  • Die Fachkraft muss über eine Qualifikation verfügen, die sie dazu befähigt, die vorgesehene Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Wenn eine Blaue Karte EU beantragt werden soll, muss die Beschäftigung der Qualifikation angemessen sein. Es kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen beantragt werden.
  • Im Falle einer angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegen.
  • Der Lebensunterhalt ist für die Dauer des Aufenthalts gesichert.
  • Eine schriftliche Vereinbarung sowie Vollmacht (siehe oben) liegen vor.
  • Höhe des Gehalts muss ab Vollendung des 45. Lebensjahres mind. 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze betragen
  • Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen

Grundsätzlich für die Einleitung des Verfahrens:

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen im laufenden Verfahren verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • Lebenslauf
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Beglaubigte Kopien der Zeugnisse (Schulabschluss, Hochschulabschluss, Ausbildungsabschluss) mit deutscher Übersetzung
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse durch geeignete Sprachzertifikate der ALTE-zertifizierten Prüfungsanbieter (Goethe-Insitut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF)
  • Lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Berufsausbildung bis heute in deutscher Sprache
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie, dazu zählen auch detaillierte Übersichten über während der Ausbildung/des Studiums absolvierten Praktika mit Angaben zu den Tätigkeitsmerkmalen und Stunden
  • sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in beglaubigter Kopie mit deutscher Übersetzung
  • von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

oder

  • Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der zuständigen Stelle / Defizitbescheid der Anerkennungsstelle
  • Arbeitsvertrag zwischen Fachkraft und Arbeitgeber*innen
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt A 
  • 411,00 EUR
  • zahlbar vor Abschluss der Vereinbarung zwischen Bevollmächtigten der Fachkraft und der Ausländerbehörde nach § 81a AufenthG

Die Vorabzustimmung wird mit einer dreimonatigen Gültigkeitsdauer ausgestellt; innerhalb dieses Zeitraums sollte ein Termin durch die Fachkraft bei der zuständigen Botschaft im Ausland zum Zweck der Visumerteilung vereinbart und wahrgenommen werden. 

ca. 1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein

Insbesondere § 81a AufenthG

Erst nach Vorliegen der o.g. Vereinbarung, Vorliegen der Vollmacht und Entrichtung der Bearbeitungsgebühr kann das Verfahren bearbeitet werden.

 

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.