BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises Göttingen


Leistungsbeschreibung

Sie können eine Erlaubnis für das vorübergehende Verlassen des Landkreises im Zusammenhang mit der ggf. bestehenden Wohnsitzauflage im Rahmen der erteilten Duldung oder Aufenthaltsgestattung erhalten, sofern Sie sich erst seit weniger als drei Monaten im Inland aufhalten (siehe Hinweise und Besonderheiten).

 

Ein Aufenthalt im Ausland ist mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme: Klassenfahrten innerhalb der EU).

  • Wenn Sie noch nicht länger als drei Monate in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung, Duldung besitzen, müssen Sie eine Verlassenserlaubnis formlos und persönlich beantragen. 
  • Eine Verlassenserlaubnis wird Ihnen bei Vorliegen von berechtigten Gründen ausgestellt.


Inhaber*innen einer Duldung

  • Wenn Sie im Besitz einer bereits länger als drei Monate gültigen Duldung sind und Sie Ihren Aufenthaltsort länger als drei Tage verlegen, teilen Sie dies der Ausländerbehörde vorher mit. Hierzu genügt ein kurzer Brief oder eine E-Mail, in welcher der Ort/die Anschrift mitgeteilt wird, an welchem Sie sich aufhalten wollen.

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A-L

M-Z

Sachbearbeiter*in

Herr Versemann

Frau Kerp

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A, H-N

B-G, O-Z

Sachbearbeiter*in

Herr Schickschneit

Frau Jahn

Ihr Aufenthaltsdokument enthält eine räumliche Beschränkung für den Landkreis Göttingen oder das Land Niedersachsen und Sie möchten sich vorübergehend in einem anderen Bereich Deutschlands aufhalten.

Grundsätzlich:

  • Formloser unterschriebener Antrag unter Angabe der vorliegenden Gründe

Die Ausländerbehörde kann zudem u.a. die Vorlage folgender Unterlagen verlangen (um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, diese bereits bei der Antragstellung vorzulegen):

  • zur Abänderung Vorlage oder Einzug des bisherigen Aufenthaltsdokuments
  • Nachweise über den Grund, wie die Wahrnehmung der avisierten Beschäftigung, zum Zweck des avisierten Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung
  • Angaben zum vorübergehenden Aufenthaltsort (Adresse, Dauer, Angaben zur Referenzperson)

gebührenfrei

Bitte stellen Sie Ihren Antrag mindestens 6 bis 8 Wochen vor dem geplanten Verlassen des Landkreises. Die Erlaubnis muss VOR Verlegung des vorübergehenden Aufenthalts vorliegen.

  1. 1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Insbesondere § 58 AsylG, § 61 AufenthG

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

formlose schriftliche Antragstellung unter persönlicher Vorsprache

Wenn Sie sich im laufenden Asylverfahren befinden und schon länger als drei Monate in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung haben, ist keine Beantragung einer Verlassenserlaubnis erforderlich.

Gleiches gilt für die Inhaber*innen einer Duldung. Möchten diese den Bereich allerdings länger als drei Tage verlassen, müssen Sie dies der Ausländerbehörde vorher mitteilen. Hierzu genügt ein kurzer Brief oder eine E-Mail, in welcher der Ort/die Anschrift mitgeteilt wird, an welchem Sie sich aufhalten wollen.

Sie benötigen keine Erlaubnis, wenn Sie einen Termin bei einer Behörde oder einem Gericht wahrnehmen müssen oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtlich verpflichtet wurde, Sie als Asylberechtigte/n oder Internationalen Schutzberechtigte/n anzuerkennen oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

 

Wenn Ihr Aufenthaltsdokument über eine räumliche Beschränkung für den Landkreis Göttingen oder das Land Niedersachsen verfügt und Sie sich dauerhaft in einem anderen Bereich Deutschlands aufhalten wollen, kann Ihre Wohnsitzauflage unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag geändert werden (siehe Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen)