Schwermetallbelastung - Regelungen zum Umgang mit Boden
Schwermetallbelastung - Regelungen zum Umgang mit Boden
Leistungsbeschreibung
Bei der Durchführung von Bauvorhaben kann Bodenaushub anfallen. Dieser soll möglicherweise auf dem Baugrundstück verbleiben oder nach außerhalb des Baugrundstücks verbracht werden. Unter Umständen besteht auch die Absicht oder die Notwendigkeit, Fremdboden im Zuge des Bauvorhabens zu verwenden.
Ausgehobener Boden - insbesondere mit erhöhten Schwermetallgehalten - unterfällt dem Abfall- und Bodenschutzrecht. Bei der Verwertung des Bodens sind rechtliche Regelungen und fachspezifische Handlungsempfehlungen zu beachten.
So dürfen Böden von Grundstücken mit höheren Schwermetallgehalten nicht uneingeschränkt verwertet werden. Dies gilt insbesondere wenn sie auf Grundstücke oder in ein Gebiet verbracht werden sollen, dessen Schwermetallgehalte im Boden geringer als die am Entstehungsort sind. Diese Festlegung wird als Verschlechterungsverbot bezeichnet. Das bedeutet auch, dass dem Grundstück zugelieferter Fremdboden nicht höher belastet sein darf (die untenstehenden abfallrechtlichen Hinweise sind zu beachten).
Die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes leistet einen wichtigen Beitrag gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und folgt dem bodenschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz.
Abfallrechtliche Hinweise
Bei Baumaßnahmen anfallender Bodenaushub, der nicht auf dem Grundstück verbleibt bzw. verbleiben darf, ist als mineralischer Abfall entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind der Abfallwirtschaft des Landkreises Göttingen (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zur Beseitigung auf den Entsorgungsanlagen zu überlassen.
Für jede Ablagerung und für jeden Einbau von Boden außerhalb einer zugelassenen Deponie ist die gesonderte Zustimmung des Landkreises Göttingen - Untere Abfallbehörde - erforderlich. Die Zustimmung ist jeweils im Einzelfall (je Verwertungsstelle) vorab schriftlich zu beantragen.
Baumaßnahmen, bei denen belasteter Bodenaushub anfällt oder unbelasteter anfallender Bodenaushub von mehr als 100 m³ außerhalb der Baustelle entsorgt werden soll, sind der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Göttingen mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Es ist dabei ein Entsorgungskonzept einzureichen. Erst nach schriftlicher Zustimmung durch den Landkreis Göttingen darf mit der Maßnahme begonnen werden.
Die Böden im Harz und den harznahen Gebieten des Landkreises Göttingen sind durch natürliche und menschliche Einflüsse teilweise großräumig und in unterschiedlicher Konzentration mit Schwermetallen belastet, weil der historische Bergbau im Harz zu einer Freisetzung und flächenhaften Verbreitung von Erz- und Schlackepartikeln geführt hat. Aus diesem Grund dürfen Böden von Grundstücken mit höheren Schwermetallgehalten nur unter bestimmten Bedingungen verwertet werden, die erforderliche Zustimmung zu einer Verwertung ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
Insbesondere dürfen belastete Böden nicht auf Grundstücke verbracht werden, deren Schwermetallgehalte im Boden geringer sind, als am Entstehungsort (Verschlechterungsverbot, siehe oben).
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten nicht für nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben werden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 KrWG).
Ansprechpartner für die Bodenentsorgung finden sie hier .
Bodenschutzrechtliche Belange
Eine Überschreitung von nutzungsabhängigen, bodenschutzrechtlichen Prüfwerten führt zu einem Bedarf an Maßnahmen zum Schutz des Menschen. Insbesondere für den Bereich der Freiflächen eines Baugrundstückes ist die Möglichkeit oraler oder inhalativer Aufnahme schwermetallbelasteten Bodens zu verhindern oder zu minimieren.
Kann die Überschreitung von Prüfwerten nicht ausgeschlossen werden sind zur Sicherstellung gesunder Nutzungsverhältnisse geeignete Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen. Somit soll eine Unterbrechung des Wirkungspfades vom Boden zum Menschen erreicht werden. Dies gilt für die Freiflächen des Grundstückes und insbesondere für Bereiche, in denen Kinder spielen.
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Aufnahme von belastetem Boden auszuschließen bzw. auf ein unvermeidliches Maß zu reduzieren. Eine mögliche Maßnahme ist eine Dauerbegrünung. Andere denkbare Maßnahmen wären eine Versiegelung, ein Bodenaustausch oder eine Abdeckung mit unbelastetem Boden. Eine gärtnerische Nutzung muss geeigneten Vorsorgemaßnahmen unterliegen. Details dazu finden Sie auf den entsprechenden Seiten des Landkreises Göttingen.
Verwandte Dienstleistungen
Abfallüberwachung - BodenbörseBodenbelastungen durch Schwermetalle im Harz und im Harzvorland