Verpflichtungserklärung (Besuchseinladung)
Verpflichtungserklärung (Besuchseinladung)
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Leistungsbeschreibung
Ausländische Staatsangehörige können grundsätzlich für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tage in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Einige ausländische Staatsangehörige sind dabei von der Visumspflicht befreit. Alle anderen haben vor der Einreise ein Besuchsvisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland einzuholen.
Im Rahmen des Schengener Abkommens wurden einheitliche Verfahrensweisen für die Visumserteilung zur Einreise in die Mitgliedsstaaten erarbeitet. Für Besuchsaufenthalte ist ein Einladungsverfahren erforderlich. Dabei gibt eine Referenzperson im Bundesgebiet eine Verpflichtungserklärung ab, für alle erforderlichen Kosten aufzukommen, für Wohnraum zu sorgen und gegebenenfalls die Rückreise- oder Abschiebungskosten zu tragen und erhält darüber eine entsprechende Bescheinigung.
Ein Besuchsvisum wird für einen Kurzaufenthalt ausgestellt. Ein Daueraufenthalt ist nicht vorgesehen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
Um die Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen vorsprechen (Ausnahme: Nutzung des Online-Portals mit Authentifizierung über die Online-Ausweisfunktion). Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur mit Termin möglich ist.
Bitte nutzen Sie vorab den Onlinedienst des Landkreises Göttingen und übermitteln die notwendigen Angaben und Unterlagen über das eingerichtete Online-Portal
Die Ausländerbehörde wird nach Eingang aller notwendigen Angaben und Unterlagen und erfolgter Prüfung im Anschluss mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren. Sollten Sie den Antrag unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID) eingereicht haben, wird Ihnen die Verpflichtungserklärung im Original auf dem Postweg übersandt.
Verfahrensablauf
Bei der Ausländerbehörde ist ein Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Bitte nutzen Sie hierfür den Onlinedienst des Landkreises Göttingen und übermitteln die notwendigen Angaben und Unterlagen über das eingerichtete Online- Portal. Sie erhalten im Nachgang via E-Mail eine Bestätigung über Ihren eingegangenen Antrag.
Die Ausländerbehörde wird nach Eingang aller notwendigen Angaben und Unterlagen und erfolgter Prüfung im Anschluss mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren.
Tipp: Sollten Sie den Antrag unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID) eingereicht haben, wird Ihnen die Verpflichtungserklärung optional im Original auf dem Postweg übersandt. Somit ist kein Vor-Ort-Termin notwendig.
In dem vereinbarten Termin oder per Post erhalten Sie die Verpflichtungserklärung; diese kann ab dem Tag der Ausstellung 180 Tage lang bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden (Ablauf der Gültigkeit).
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Zuständigkeiten im Team Göttingen: Frau Ahlborn Herr Steinmetz |
Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz: Frau Linke |
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz
gemeldet - Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung sind nicht ausreichend.
- Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten. Die Grenzen des pfändbaren Mindesteinkommens lassen sich durch die Anzahl der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen sowie der Anzahl Ihre eingeladenen Gäste berechnen. Bittewenden Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter*innen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
- Einkommensnachweise
- Bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate
- Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Auskunft des Steuerberaters über monatliche Netto-Einkünfte (Vordruck)
- Miet- und Zinseinkünfte können nur durch die Vorlage von Kontoauszügen und den jeweiligen Mietverträgen nachgewiesen werden
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung / Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes über alle Personen, die im Haushalt des Antragstellers leben
- Personalausweis oder Reisepass und ggf. bei ausländischen Antragstellern der Aufenthaltstitel
- Kopie der ersten Seite des Reisepasses des Gastes/der Gäste
Hinweis: Die Unterlagen sind vorab über das Online-Portal, per E-Mail oder Post einzureichen und müssen vollständig vor dem Termin vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 29,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung zum Termin bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Original vorgelegt werden muss.
Bearbeitungsdauer
Ca. 1 Monat
Rechtsgrundlage
Insbesondere § 68 ff. AufenthG
Hinweise / Besonderheiten
Was bedeutet die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, erklären Sie durch Ihre Unterschrift unwiderruflich, dass Sie für sämtliche Kosten der eingeladenen Person während seines/ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufkommen werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Kosten des Lebensunterhaltes
- Krankenkosten (z.B. für einen Arztbesuch oder Kosten einer Operation)
- Anfallende Ausreisekosten
Anfallende Krankenkosten müssen im Vorfeld durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesichert werden. Diese Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.