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Verpflichtungserklärung (Besuchseinladung)


Leistungsbeschreibung

Ausländische Staatsangehörige können grundsätzlich für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tage in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Einige ausländische Staatsangehörige sind dabei von der Visumspflicht befreit. Alle anderen haben vor der Einreise ein Besuchsvisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland einzuholen.

Im Rahmen des Schengener Abkommens wurden einheitliche Verfahrensweisen für die Visumserteilung zur Einreise in die Mitgliedsstaaten erarbeitet. Für Besuchsaufenthalte ist ein Einladungsverfahren erforderlich. Dabei gibt eine Referenzperson im Bundesgebiet eine Verpflichtungserklärung ab, für alle erforderlichen Kosten aufzukommen, für Wohnraum zu sorgen und gegebenenfalls die Rückreise- oder Abschiebungskosten zu tragen und erhält darüber eine entsprechende Bescheinigung.

Ein Besuchsvisum wird für einen Kurzaufenthalt ausgestellt. Ein Daueraufenthalt ist nicht vorgesehen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.

Um die Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen Sie persönlich bei der Abteilung Integration/Ausländer des Landkreises Göttingen vorsprechen. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur mit Termin möglich ist. 

Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen vorab (per E-Mail)  mit den erforderlichen Unterlagen ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.

  •  nach Prüfung der Unterlagen wird ein Termin vergeben
  • in dem Termin erhalten Sie die Verpflichtungserklärung; diese kann ab dem Tag 180 Tage lang bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen:

Frau Ahlborn

Herr Steinmetz

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Frau Linke

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz
    gemeldet
  • Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).
  • Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
  • Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung sind nicht ausreichend.
  • Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten. Die Grenzen des pfändbaren Mindesteinkommens lassen sich durch die Anzahl der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen sowie der Anzahl Ihre eingeladenen Gäste berechnen. Bittewenden Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter*innen. 
  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
  • Einkommensnachweise
    • Bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate
    • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Auskunft des Steuerberaters über monatliche Netto-Einkünfte (Vordruck)
    • Miet- und Zinseinkünfte können nur durch die Vorlage von Kontoauszügen und den jeweiligen Mietverträgen nachgewiesen werden
  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung / Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes über alle Personen, die im Haushalt des Antragstellers leben
  • Personalausweis oder Reisepass und ggf. bei ausländischen Antragstellern der Aufenthaltstitel
  • Kopie der ersten Seite des Reisepasses des Gastes/der Gäste

Hinweis: Die Unterlagen sind vorab per E-Mail oder Post einzureichen und müssen vollständig vor dem Termin vorliegen.

Die Gebühr beträgt 29,00 €.

Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung zum Termin im Original bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden muss. 

Ca. 1 Monat

Insbesondere § 68 ff. AufenthG

Was bedeutet die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?

Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, erklären Sie durch Ihre Unterschrift unwiderruflich, dass Sie für sämtliche Kosten der eingeladenen Person während seines/ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufkommen werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Kosten des Lebensunterhaltes
  • Krankenkosten (z.B. für einen Arztbesuch oder Kosten einer Operation)
  • Anfallende Ausreisekosten

Anfallende Krankenkosten müssen im Vorfeld durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesichert werden. Diese Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.