Verkehrsordnungswidrigkeiten
Verkehrsordnungswidrigkeiten
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Was ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine eher geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.
Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch als Nebenfolge ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.
Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z.B. die Verletzung einer Meldepflicht).
Welche Gebühren fallen an?
Zahlungsmodalitäten
Bei Zahlungen ist im Verwendungszweck unbedingt das Aktenzeichen anzugeben.
Bankverbindung:
Bank: Sparkasse Göttingen
IBAN: DE16 2605 0001 0050 5866 50
BIC: NOLADE21GOE
Bei mehreren Verfahren ist jeweils eine einzelne Überweisung mit jeweils korrekt angegebenen Aktenzeichen erforderlich. Andernfalls können Zahlungen nicht korrekt und zahlungsbefreiend vorgenommen werden!
Ratenzahlung
Informationen zur Möglichkeit der Ratenzahlung finden Sie unter "Was sollte ich noch wissen?".
Rechtsgrundlage
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Fragen und Antworten
Ich bin zahlungsunfähig.
Nur bei rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Hierzu stellen Sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Aktenzeichen für die Sie eine Ratenzahlung wünschen und fügen Ihrem Antrag einen Nachweis zur Glaubhaftmachung Ihrer finanziellen Situation bei.
Für einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung können Sie gerne unser Formular benutzen (siehe unter Dokumente).
Für Verwarnungsgeldangebote besteht rechtlich keine Möglichkeit der Ratenzahlung. Das Ihnen angebotene Verwarnungsgeld dient dazu, das Verfahren schnell und einfach zu beenden. Es muss innerhalb der gesetzlichen Frist in voller Höhe gezahlt werden. Erst mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist beendet. Sollte ein angebotenes Verwarnungsgeld nicht gezahlt werden, wird im Bußgeldverfahren entschieden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Warum ist die Geldbuße höher als im Bußgeldkatalog?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz erlaubt, sogenannte “Voreintragungen” im FAER in Flensburg zur Erhöhung der Geldbuße heranzuziehen. Damit soll der Druck auf einen scheinbar “unbelehrbaren” Verkehrsteilnehmer erhöht werden.
Warum habe ich ein Fahrverbot bekommen, obwohl im Bußgeldkatalog keines vorgesehen ist?
Grundsätzlich müssen Sie als PKW- oder Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts mit einem Fahrverbot rechnen.
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch auch möglich, wenn bei Ihnen innerhalb des letzten Jahres schon mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgestellt wurde (für die Berechnung des Jahres ist die Rechtskraft der ersten Ordnungswidrigkeit von Bedeutung).
Haben erhöhte Geldbußen beim Fahrzeugführer in vorherigen Bußgeldverfahren keine Wirkung gezeigt, kann bei einschlägigen Tatbeständen nunmehr auch im neuerlichen Bußgeldbescheid ein Fahrverbot in Frage kommen.
Warum ist das Verfahren nicht unbedingt nach drei Monaten ab Tattag verjährt?
Im Straßenverkehrsrecht ist geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3 Monaten ab Tattag verjähren (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung kann unterbrochen werden. Dazu regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bedingungen, die diese Verjährung unterbrechen. Zu diesen Unterbrechungen gehören u. a.
- die erste Anhörung an den Betroffenen (das Datum der Erstellung der Anhörung ist hier entscheidend, nicht der tatsächliche Zugang)
- die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
- der Erlass eines Bußgeldbescheides.
Die Frist beginnt dann von neuem.
Welche Folgen hat ein zulässiger Einspruch?
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot.
Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist es hierbei, wenn Sie ihren Einspruch näher begründen, da dieser dann genau überprüft werden kann.
Nach Prüfung der Aktenlage wird das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben.
Was bedeutet „Fahrtenbuchauflage“?
Wenn der tatsächliche Fahrzeugführer bzw. der Betroffene der die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt oder festgestellt werden konnte, wird das Bußgeldverfahren im Fließverkehr eingestellt und der Kfz-Zulassungstelle mit der Bitte um Prüfung und Auferlegung eines Fahrtenbuches übersandt.
Über die Fahrtenbuchauflage nach §31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entscheidet die Zulassungsstelle als zuständige Verwaltungsbehörde. In der Anhörung wird der Kfz-Halter bereits darauf hingewiesen, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches möglich ist.
Wann werden meine Punkte gelöscht und wo kann ich meinen Punktestand erfragen?
Eintragungen von Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister (FAER) werden nach Ablauf feststehender Fristen gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.
2 Jahre und sechs Monate:
bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Handyverstoß).
5 Jahre
bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Alkohol- und Drogendelikte),
Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.
Weitere Informationen zu den Tilgungsfristen und zur gebührenfreien Auskunft aus dem Fahreignungsregister finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Was bedeutet Erzwingungshaft?
Eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Das Gericht kann auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt wurde.
Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten entscheidet über den Erzwingungshaftantrag das zuständige Amtsgericht.
Was ist ein Verwarnungsgeld?
Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 10 und 55 Euro. Diese werden beispielsweise im ruhenden Verkehr auch durch Mitarbeiter der Ordnungsämter angezeigt und grundsätzlich durch die Bußgeldstelle verfolgt. Gegen die Anhörung mit Verwarnungsgeld kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen. Der Vorfall wird dann nicht weiter verfolgt. Ein Vorteil für alle. Allerdings ist danach eine Rückzahlung nicht mehr möglich. Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.
Was ist ein Bußgeld und warum muss ich Gebühren und Auslagen zahlen?
Als Bußgelder bezeichnet man in der Regel Beträge ab 60 Euro. Das Bußgeldverfahren ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen sind Ihnen als Betroffener aufzuerlegen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro.
Auslagen sind Kosten, die im Bußgeldverfahren entstehen und die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz vom Betroffenen zu tragen sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die nachweispflichtige Zustellung eines Bescheides mit einer Postzustellungsurkunde (im Inland) und die Kosten für das Erstellen eines Gutachtens. Die Auslagen werden im Bußgeldbescheid gesondert ausgewiesen. Hier schreibt das Gesetz pauschal Auslagen in Höhe von 3,50 € vor.
Die Rechtsgrundlage ist der § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Ich habe bei der Überweisung die Angabe des Aktenzeichens vergessen.
Bei allen Überweisungen an die Bußgeldstelle ist die Angabe des Aktenzeichens im Verwendungszweck unerlässlich. Ohne diese Angabe können die Beträge nicht zugeordnet korrekt gebucht werden. Mit einer Rückbuchung des eingezahlten Betrages auf Ihr Konto müssen Sie rechnen.
Warum ist der Anhörung kein Zahlschein beigefügt?
Es handelt sich hier um eine Anhörung im Bußgeldverfahren mit der Gelegenheit zur Fahrerbenennung wegen einer vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Sie müssen das Schreiben durch Angaben zu Ihrer Person ergänzen bzw. die Personalien bestätigen, und an die Bußgeldstelle zurücksenden. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Allerdings kann eine nähere Begründung sinnvoll sein.
Die Bußgeldstelle behält sich vor, andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers und des Sachverhaltes durchzuführen. Dies kann auch bedeuten, dass die Polizeidienststelle in Ihrer Wohnnähe mit Ermittlungen beauftragt wird. Auch ist ein Lichtbildabgleich aus dem Ausweisregister denkbar.
Hinweise / Besonderheiten
Fahrverbot
Nachstehende Informationen gelten nur für durch die Zentrale Bußgeldstelle des Landkreises Göttingen als Nebenfolge im Bußgeldverfahren verhängte Fahrverbote.
Für aus dem übrigen Bundesgebiet stammende Fahrverbote lesen Sie bitte dazu die Hinweise/Bestimmungen im Bußgeldbescheid der anderen Bußgeldbehörde. Die Bußgeldstelle des Landkreises Göttingen vollstreckt in keinem Fall Fahrverbote anderer Behörden.
Wann muss der Führerschein abgegeben werden?
- Wurde das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen wann Sie Ihren Führerschein bei meiner Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
- Wurde bereits ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Ob Sie bis zu vier Monate zur Abgabe Zeit haben oder den Führerschein sofort in amtliche Verwahrung geben müssen, entnehmen Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid.
Wo kann ich den Führerschein abgeben?
- Sie können die Fahrerlaubnis während der Servicezeiten persönlich bei der Bußgeldstelle in der Dienststelle in 37520 Osterode am Harz, Herzberger Straße 5, an der Information des Kreishauses des Landkreises Göttingen in 37083 Göttingen, Reinhäuser Landstraße 4, oder durch Einwurf in den Briefkasten abgeben.
- Sie können den Führerschein per Post an folgende Anschrift senden:
Landkreis Göttingen
32.4 Zentrale Bußgeldstelle
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Bitte übersenden Sie Ihren Führerschein mittels Einschreiben.
Für die Übersendung per Post können Sie gerne unser Formular verwenden (siehe unter Dokumente).
- Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst bei Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.
Muss ich den Führerschein abholen oder wird dieser mir zugesandt?
- Der Führerschein wird unaufgefordert rechtzeitig per Einschreiben an Sie zurückgesandt.