Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung
Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Das Fahrzeug kann bei Vorlage der original Fahrzeugpapiere innerhalb von 7 Jahren unter Vorlage einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wieder zugelassen werden Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da die Kosten für eine Vollabnahme nach § 21 StVZO eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
- schriftliche Vollmacht zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei Vertretung durch Dritte
- Personalausweis/Reisepass des Halters/der Halterin
- alternativ zur Vollmacht Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Verschrottung des Fahrzeugs
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- bisherige Kennzeichenschilder
- Verwertungsnachweis ausgestellt vom amtlich anerkannten Verwertungsbetrieb
Welche Gebühren fallen an?
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
Außerbetriebsetzung 16,80 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Wenn die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der für das Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde vorgenommen wird, erfolgt eine Reservierung des Kennzeichens zum Fahrzeug für ein Jahr.
Wird die Außerbetriebsetzung bei einer externen Zulassungsbehörde vorgenommen, erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung