Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus EU-Land
Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus EU-Land
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Die zuständige Stelle zieht die ausländische Zulassungsbescheinigung ein und bewahrt sie mindestens 6 Monate auf.
Hinweis für Halterinnen/Halter eines in Spanien zugelassenen Fahrzeugs, das nach Deutschland umgeschrieben wird:
Die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland wird der zentralen spanischen Zulassungsbehörde gemeldet, die Abmeldung muss die Halterin/der Halter selbst beantragen. Die Beantragung der Abmeldung ist über ein Formular der Internetseite der Dirección General de Tráfico möglich.
Internetseiten der Dirección General de Tráfico (auf spanisch)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister beziehungsweise Gewerberegister eingetragen ist.
- nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) - Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
- Personalausweis oder Reisepass bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate – vorzulegen.
- Kaufvertrag/Rechnung
- Fahrzeugpapiere beziehungsweise ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I
- gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil II - bei den Ländern Dänemark, Finnland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden besteht die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen.
- Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma. Das COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres. Sollte kein COC oder Datenbestätigung der Herstellerfirma vorgelegt werden können, ist ein Vollabnahmegutachten nach § 21 StVZO vorzulegen.
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU), entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
Bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Anträge / Formulare
Bemerkungen
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Entspricht das Fahrzeug nicht den geltenden Vorschriften der FZV oder StVZO (Leuchtweitenregulierung/Diebstahlsicherung/ Kennzeichenabmessungen oder Ähnliches) gilt Folgendes: diese Abweichungen und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung sind vom Sachverständigen im Gutachten nach §21 StVZO aufzuführen und zu begründen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Links & Onlinedienste
Einwilligungserklärung für Minderjährige Vollmacht zur An-, Um- und Abmeldung eines KfzVerwandte Dienstleistungen
Kfz - Zulassung (Gebrauchtfahrzeug) aus NICHT EU-LandKfz - Zulassung bei Umschreibung ohne Halterwechsel außerhalb des Zulassungsbezirkes
Kfz - iKfz-Online Zulassung / Wiederzulassung / Umschreibung / Außerbetriebsetzung
Kfz - Erstmalige Zulassung (Neufahrzeugzulassung) aus einem EU-Land
Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb des Zulassungsbezirkes
Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes
Kfz - Erstmalige Zulassung (Neufahrzeugzulassung) aus einem NICHT-EU-Land