Kostenerstattung


Leistungsbeschreibung


Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Göttingen:

Haben Schüler*innen einen Anspruch auf Beförderung zur Schule, stellt der Landkreis Göttingen die Beförderung grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sicher.

Ist die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich oder nicht zumutbar, wird die Beförderung zur Schule durch Beförderungsunternehmen durchgeführt, die unmittelbar vom Landkreis Göttingen beauftragt werden (Schulsonderbeförderung im freigestellten Schülerverkehr). Liegen die Voraussetzungen für eine Schulsonderbeförderung vor, ist für die Erziehungsberechtigten ersatzweise auch die Nutzung eines privaten PKW gegen Kostenerstattung für die Beförderung zur Schule möglich.

Der Landkreis Göttingen ist für die Prüfung und Genehmigung von Schulsonderbeförderungen in folgenden Fällen zuständig:

  • Beförderung Schüler*innen mit vorübergehender oder dauerhafter Behinderung, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können
  • Beförderung von Schüler*innen, für die keine zumutbare Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnort und Schule besteht

Die Voraussetzungen für eine Schulsonderbeförderung bzw. die Kostenerstattung für die Nutzung eines privaten PKW in den o. g. Fällen ergeben sich insbesondere aus der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Göttingen sowie § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Sowohl die Schulsonderbeförderung als auch die Kostenerstattung für die Nutzung eines privaten PKW setzen eine vorherige Genehmigung durch den Landkreis Göttingen voraus. Die Prüfung erfolgt auf Antrag.

Für Beratung und Antragstellung wenden Sie sich an die genannten Ansprechpartner*innen.

An wen muss ich mich wenden?


Landkreis Göttingen, Fachdienst allgemeine Schulangelegenheiten, Team Schülerbeförderung

Welche Gebühren fallen an?


Diese Dienstleistung ist kostenlos.

Kontakt

  • Team Schülerbeförderung

Kontaktpersonen


  • Frau Fromm
  • Frau Kruse
  • Herr Köpps