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Denkmalschutz – Ausstellung einer Steuerbescheinigung


Leistungsbeschreibung

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht für Maßnahmen an Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten vor, wodurch sich erhebliche Steuereinsparungen ergeben können. Die Steuerbescheinigung wird Ihnen auf Antrag von der zuständigen Denkmalschutzbehörde ausgestellt.

In jedem Fall müssen Sie vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitteilen, ob Sie planen, die steuerliche Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Die endgültige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird dann auf einen separaten, schriftlichen Antrag nach Abschluss der Maßnahme und Prüfung der Originalrechnungen ausgestellt. Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Weitere Hilfestellung zu steuerlichen Einzelheiten und zur steuerlichen Abschreibung können ein Steuerberater, die Broschüre der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“ und das Niedersächsische Ministerialblatt Nr. 9 vom 8.3.2017, S. 219 - 233 geben.

Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden sind in ihren Bereichen jeweils selbst zuständig.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter Unsere Themen>>Bauen>>Denkmalschutz und-pflege oder unter www.niedersachsen.de

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (nur Schlussrechnungen, keine Abschlagsrechnungen)
  • Fotodokumentation (Vorher – Nachher)

Es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die sich nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung und evtl. angefallenen Auslagen richtet (Zeitaufwand min. 25 Euro pro Stunde; Mindestgebühr 100 Euro)