BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Denkmalschutz – denkmalrechtliche Genehmigung


Leistungsbeschreibung

Fast alle Eingriffe an Baudenkmälern unterliegen der Genehmigungspflicht nach Denkmalrecht unabhängig davon, ob die Maßnahme baugenehmigungspflichtig ist.

Unter anderem genehmigungspflichtig sind:

  • die Erneuerung von Dacheindeckungen, Putzen und Anstrichen,
  • der Austausch bzw. die Reparatur von Fachwerkhölzern, Fenstern und Türen,
  • der Einbau einer neuen Heizung,
  • das Anbringen von Verkleidungen und Werbeanlagen sowie
  • Abbrucharbeiten.

Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass am Denkmal keine Schäden durch unsachgemäße Maßnahmen entstehen, wie z. B. durch einen zu dichten Anstrich im Hinblick auf die Wasserdampfdiffusion. Außerdem darf die Denkmaleigenschaft nicht durch die Verwendung nicht denkmalgerechte Baustoffe wie z. B. Kunststofffenster oder Betondachsteine beeinträchtigt werden.

Auch geplante Maßnahmen in der Umgebung bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Sie dürfen sich nicht beeinträchtigend auf ein Kulturdenkmal auswirken (Umgebungsschutz).

Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung und klären ab, ob für die geplanten Maßnahmen eine denkmalrechtliche Genehmigung oder eventuell auch eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Weitere Informationen zu einer Bestandsdokumentation finden Sie unter www.bldam-brandenburg.de oder www.lda-lsa.de

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist abhängig vom Inhalt und Umfang der Maßnahme und sollten Sie auf jeden Fall mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmen. Der Antrag ist dann schriftlich mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren erhoben. Sofern das Bauvorhaben auch baugenehmigungspflichtig ist, schließt eine erforderliche Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung mit ein. In diesem Fall entstehen jedoch Kosten nach der Baugebührenordnung (BauGO).