Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung


Leistungsbeschreibung


Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". 
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk
am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. 
Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.

Spezielle Hinweise

Das Fahrzeug kann bei Vorlage der original Fahrzeugpapiere innerhalb von 7 Jahren unter Vorlage einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wieder zugelassen werden Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da die Kosten für eine Vollabnahme nach § 21 StVZO eingespart werden.
 
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis  bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland
Spezielle Hinweise
  • schriftliche Vollmacht zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei Vertretung durch Dritte
  • Personalausweis/Reisepass des Halters/der Halterin
  • alternativ zur Vollmacht Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

Bei Verschrottung des Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • Verwertungsnachweis ausgestellt vom amtlich anerkannten Verwertungsbetrieb

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Außerbetriebsetzung 16,80 Euro

 

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Wenn die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der für das Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde vorgenommen wird, erfolgt eine Reservierung des Kennzeichens zum Fahrzeug für ein Jahr.
 
Wird die Außerbetriebsetzung bei einer externen Zulassungsbehörde vorgenommen, erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
 

Was sollte ich noch wissen?


Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.

Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.

Spezielle Hinweise

Fachlich freigegeben durch


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