Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren


Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

Mit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt. Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das

"Digitale Bauantragsverfahren des Landkreis Göttingen"

Leistungsbeschreibung


Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Spezielle Hinweise

Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung. Zur Vereinfachung lässt der Gesetzgeber dabei Ausnahmen zu.

Bauvorhaben werden hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses wie folgt unterschieden:

  • Verfahrensfreie Baumaßnahmen
  • Genehmigungspflichtige Bauvorhaben:
    • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)
    • Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen können beispielsweise sein:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich beziehungsweise 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen und das sonstige öffentliche Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht dem nicht entgegensteht.
  • Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
  • Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist
  • Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) mit nicht mehr als 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich (örtliche Bauvorschriften können aber entgegenstehen)
  • Stützmauern bis 1,50 Meter über der Geländeoberfläche


Bedenken Sie, dass auch verfahrens- und genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein oder es müssen Abstandsvorschriften beachtet werden.

Alle Übrigen größeren Baumaßnahmen müssen in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass für einen Bauantrag eines genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Teil umfangreiche Unterlagen erforderlich sind. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.

Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung über Ihre Wohnsitzgemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen einzureichen.

Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen (unvollständige Aufzählung):

  • Antragsvordruck
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Freiflächenplan im Maßstab 1:200
  • Baubeschreibung
  • Berechnungen und Nachweise der
  • GRZ (Grundflächenzahl)
  • GFZ (Geschossflächenzahl)
  • Zahl der Vollgeschosse
  • Anzahl der notwendigen Einstellplätze
  • Brutto-Rauminhalte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
  • Brandschutznachweis (sofern erforderlich)

Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase erneut genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Prüfung.

Unsere Mitarbeiter müssen anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen alle für die Prüfung Ihres Bauvorhabens relevanten Fragen beurteilen können.

Welche Bauvorlagen erforderlich sind, ist abhängig von dem beantragten Projekt. Wenn die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages ablehnen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; darum reichen Sie bitte vollständige Unterlagen ein.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Kontakt


  • Technische Sachbearbeitung (Flecken Adelebsen, Samtgemeinde Dransfeld, Gemeinde Rosdorf)
  • Technische Sachbearbeitung (Flecken Bovenden, Samtgemeinde Radolfshausen, Samtgemeinde Gieboldehausen)
  • Technische Sachbearbeitung (Gemeinde Staufenberg, Gemeinde Friedland, Gemeinde Gleichen)
  • Technische Sachbearbeitung (Gemeinde Bad Grund, Stadt Osterode am Harz, Samtgemeinde Hattorf am Harz)
  • Technische Sachbearbeitung (Stadt Herzberg am Harz, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Gemeinde Walkenried, Gemeindefreies Gebiet Harz)

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