Leistungsbeschreibung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen.
Bitte beachten Sie die Hinweise in den folgenden Leistungen:

  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII
  • Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz

2. Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) 156 Euro:

  • für das 1. Schulhalbjahr 104 Euro
  • für das 2. Schulhalbjahr 52 Euro

Ab dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

3. Schulbeförderung
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

5. Mehraufwendung für Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.

6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Mitgliedsbeiträge, den Unterricht in künstlerischen Fächern oder auch Freizeiten werden 15 Euro monatlich berücksichtigt. Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.

Spezielle Hinweise

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können.

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft sind daher der Schlüssel zur Herstellung von Chancengleichheit. Die Leistungen unterstützen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Kita und Freizeit nutzen können.


Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:
 

  • Arbeitslosengeld II (Sozialgesetzbuch II)
  • Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)
  • Wohngeld und Kindergeld oder Kindergeld und Kinderzuschlag (§ 6b Bundeskindergeldgesetz)
  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz)

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen.

Der Leistungsanspruch für die Bildungsleistungen gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungsberechtige Schülerinnen und Schüler nach dem SGB XII und AsylbLG können Bildungsleistungen auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhaltenLeistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.

Zuschüsse sind in folgenden Bereichen möglich:

  • Ausflüge und Fahrten mit Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
  • Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
  • Persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Für Menschen, die SGB II-Leistungen beziehen, sind die Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Arbeitslosengeld II-Antrag mitbeantragt.

Von ihrer Leistungssachbearbeitung erhalten die Kinder und Jugendliche eine sog. Bildungskarte, die mit dem Bildungskonto www.but-konto.de verknüpft ist. Dem Leistungsanbieter ist die 10-stellige Kartennummer mitzuteilen, die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Leistungsanbieter und dem Jobcenter. Für Leistungsbezieher nach dem SGB XII und AsylbLG gilt dieses Verfahren ebenfalls. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt nach Erhalt der sog. Bildungskarte und Mitteilung der Kartennummer zwischen dem Leistungsanbieter und dem Fachbereich SozialesBei den anderen Rechtskreisen können Sie  die Leistungen formlos bei den o. g. Ansprechpersonen beantragen.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie unter Bildung und Teilhabe.

Verfahrensablauf

Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.

Es ist – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung - keine gesonderte Antragstellung in den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG erforderlich, aber informieren Sie sich bitte im Vorfeld über mögliche Zuschüsse bei der örtlich zuständigen Stelle.
Für den Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist immer ein gesonderter Antrag erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter.

Voraussetzungen

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

haben.

Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien

  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

beziehen.

Eine Berechtigung besteht ebenfalls, wenn durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erst eine Hilfebedürftigkeit ausgelöst wird.

Die Altersgrenze für das Bildungspaket liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Abweichend hiervon ist die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG erhalten, nicht an die Altersgrenze von 25 Jahren gebunden. Für die Leistungen zur Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit liegt hiervon abweichend die entsprechende Altersgrenze bei 18 Jahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Für Lernförderung/ Nachhilfe ist eine pädagogische Empfehlung vorzulegen. Die Durchführung kann nur durch einen zertifizierten Nachhilfelehrer erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen.

Spezielle Hinweise

Für Menschen im SGB II-/SGB XII-/AsylbLG-Bezug ist keine zusätzliche Antragstellung erforderlich (sh. auch Eingangstext oben).

Anträge / Formulare

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.

Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind.

Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.

Spezielle Hinweise

"Die Bildungskarte"

In Kooperation mit dem Landkreis Northeim und der Stadt Göttingen hat der Landkreis Göttingen zum 01.09.2021 eine Bildungskarte eingeführt, die mit dem webbasierten Bildungskonto www.but-konto.de verknüpft ist.

Leistungsberechtigte haben eine Karte erhalten, auf der eine 10-stellige Kartennummer enthalten ist. Mit dieser Kartennummer können Kinder und Jugendliche bei den Aktivitäten mitmachen. Voraussetzung für Leistungsanbieter ist, dass sie sich vorher im Bildungskonto www.but-konto.de für den Bereich „Northeim/Göttingen“ registriert haben. Fragen Sie uns gerne unter but@landkreisgoettingen.de .

Weitere Informationen zur Bildungskarte finden Sie unter Bildung und Teilhabe.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung