Leistungsbeschreibung

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 
Spezielle Hinweise

Die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dient dazu, dem Pflegebedürftigen ein Leben zu ermöglichen, das dem nicht pflegebedürftiger Menschen entspricht.
 
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
 
Die Hilfe zur Pflege entspricht nach Art und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird an Personen erbracht, die wegen Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen haben.
 
Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegestufe eins bis drei werden vom medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt. Von der Pflegekasse wird ein Pflegegeld oder eine Sachleistung (Übernahme der Kosten der Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste oder Sozialstationen) gewährt, dessen Höhe nach den Pflegestufen gestaffelt ist.
 
Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht und die Hilfesuchende/der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, wird das Pflegegeld beziehungsweise die Sachleistung vom Sozialamt bezahlt.
 
Der § 61 SGB XII hat die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung sowie den Überblick zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege und deren Bezug zur Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zum Gegenstand. Die hier benannten Leistungen sind die häusliche Pflege, die Hilfsmittel, die Kurzzeitpflege, sowie die teilstationäre und die vollstationäre Pflege.
 

  • Hilfsmittel:

Unter Hilfsmitteln werden die Pflegehilfsmittel und technische Hilfen im Sinne von § 40 SGB XI verstanden. Wichtigste Hilfsmittel sind demnach zum Beispiel Hebe- und Stützeinrichtungen an Betten beziehungsweise in Bädern oder Toiletten, Zimmerfaltfahrstühle, Luftkissen, Prothesen, Stützkorsetts, Badewannensitze und so weiter.

  • Häusliche Pflege:

Für Personen, die häusliche Pflege erhalten, sieht § 65 SGB XII weitere andere Leistungen vor. Diese Leistungen bestehen aus der
-Erstattung von Aufwendungen der Pflegeperson
-Gewährung von Beihilfen
-Übernahme der Kosten für besondere Pflegekräfte
-Übernahme der Kosten gebotener Beratung der Pflegepersonen
-Übernahme der Kosten gebotener Entlastung der Pflegepersonen

  • Kurzzeitpflege:

Die Kurzzeitpflege soll für einen beschränkten Zeitraum helfen, wenn zum einen der Übergang von einem stationären Aufenthalt (im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik) in die angestrebte Pflege zu Hause oder auf Dauer in eine stationäre Einrichtung noch nicht möglich, zum anderen in Krisensituationen (Erkrankung, Ausfall der Pflegeperson) kurzzeitig stationäre Pflege geboten ist.

  • Teilstationäre Pflege:

Für den Inhalt der teilstationären Pflege gilt die Vorschrift des § 41 SGB XI. Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Auch die notwendigen Beförderungen des Pflegebedürftigen zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung sind Bestandteil dieser Hilfe.

  • Vollstationäre Pflege:

Wegen des Vorrangs der häuslichen Pflege besteht ein Anspruch auf Heimpflege nur, wenn die Pflege nicht in der Wohnung des Hilfe Suchenden erbracht werden kann. Die vollstationäre Pflege muss auf Dauer angelegt sein.

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Frühere Leistungsbezüge

Bei Pflegeversicherten:

  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Gebühr: kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Was sollte ich noch wissen?

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

21.03.2022
Kontaktpersonen

  • Frau Vockert-Wendhausen
  • Herr Wiegand
  • Herr Hoppmann
  • Frau Goschke
  • Frau Dempwolf
  • Frau Schulz
  • Frau Seeboth
  • Frau Sbrisny