Aufenthaltstitel und allgemeine Ausländerangelegenheiten


Leistungsbeschreibung


Welche/r Mitarbeiter/- in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen:

Anfangsbuchstabe

Familienname

Sachbearbeiter/-in

A, N

N.N

A

Frau Demir

C, D, H, I, Ni, Nk

Frau Bartetzko

B, E, F, G, W, Nd, Ne

Frau Lehmann

S, Ng

Frau Bugday-Alptekin

J, O, P, Q, T,

Frau Rommel

M, Z, Na

Frau Kordes

L, R, V, X, Y, No - Nz

Frau Kreuzkamp

K, U

Frau Wehrwein

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe

Familienname

Sachbearbeiter/-in

 

A (ohne Al), B, E, Y, Z

Herr Dempwolf

C, D, H, I, L

Frau Kitsios

Al, F, J, N - Q, U, W

Herr Stolberg

K

Herr Fetters

 S, V

Frau Linke

G, M, R, T, X

Frau Haase

 

Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eines Aufenthaltstitels. Dieser ist grundsätzlich vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Botschaft beziehungsweise Konsulat) einzuholen.

Zu den Aufgaben des allgemeinen Ausländerbereiches zählt neben der Erteilung oder Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen auch die Entscheidungsfindung ausländerrechtlicher Maßnahmen sowie das Ausstellen ausländerrechtlicher Bescheinigungen.
Alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen ihren Aufenthalt beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden sowie bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Dieses gilt auch für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates.

Ein Besuchsaufenthalt kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Ein Daueraufenthalt ist im Regelfall gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinweise zum Umgang mit britischen Staatsangehörigen nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU (Brexit)

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Zeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles wie bisher.

Was ändert sich ab dem 01.01.2021?

Britische Staatsangehörige, die vor dem 31.12.2020 (also noch mit dem Status eines Unionsbürgers) in das Bundesgebiet eingereist sind und somit weiterhin von den für die Befreiung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Regelungen profitieren werden für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist nach erfolgter Antragstellung ein Aufenthaltsdokument-GB erteilt.

Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 formlos anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Sobald Sie die Aufenthaltsanzeige ausgefüllt an uns zurückgesandt haben, wird im Rahmen einer von hier vorzunehmenden Amtsermittlung geprüft, ob Sie als britische Staatangehörige / britischer Staatsangehöriger vom Anwendungsbereich des Austrittsabkommens erfasst sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten Sie in der Folge eine Bescheinigung über die Anzeige des Aufenthaltes. Für die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments GB ist dann ein vorab vereinbarter persönlicher Vorsprachetermin zur Aufnahme der Biometriedaten notwendig.

Weitere und ausführliche Informationen können Sie der Broschüre „Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen“ des Bundesministeriums des Innern entnehmen (siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?


Meldebescheinigungen, Reisepass (bei EU-Staatsangehörigen gegebenenfalls Personalausweis), Lichtbild, Bescheinigungen über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheid, et cetera), Brexit

Welche Gebühren fallen an?


Im Regelfall belaufen sich die Gebühren in einem Rahmen von 10,00 bis 200,00 Euro. Befreiungen und Ermäßigungen sind im Einzelfall möglich.

Kontakt

  • Fachdienst Ausländer- u. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Kontaktpersonen


  • Teamleitung Herr Fetters
  • Frau Demir
  • Frau Bartetzko
  • Frau Bugday-Alptekin
  • Frau Rommel
  • Frau Kordes
  • Frau Kreuzkamp
  • Frau Haase
  • Herr Dempwolf
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  • Frau Linke
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  • Frau Lehmann